Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Wir  verordnen  in  dieser  Gemäsheir  #
I.  In  Absicht  auf  die  Vermögens-Steuer
A.  Umfang  derselben:

K.  1.  Der  gegenwärtigen  Vermögens-Steuer  sind  alle  Landeseinwohner  und  Unterthanen,
  weß  S#ndes  sie  seyn  mögen,  ohne  irgend  eine  Ausnahme,  so  wie  die
Communen  und  andere  Geieinheiten,  die  Familien-Stifrungen,  Zunftkassen  und  andere
  dergleichen  öffentlichen  und  Privat-Anstalten,  im  ganzen  Umfange  des  Königreichs
  unterworfen,  und  es  ist  hievon  allein  das  Staats=  und  Kron-Eigenthum,  namentlich
  all  dasjenige  Vermögen  ausgenommen,  welches  unter  der  administrativen  Leitung
  der  drei  Abtheilungen  der  Kron-Domänen-Section  des  Königl.  Finanz-Departements,
  und  der  Königl.  Hof=  und  Domänen-Kammer  steht.

K.  2.  Nicht  weniger  unterliegen  der  Vermögens-Steuer  alle  diejenigen  Ausländer,
  welche  auf  längere  oder  kürzere  Zeit  ihr  Domicilium  im  Königreich  genommen,
so  wie  im  Auslande  sich  aufhaltende  Württemberger,  welche  das  Lanfes-Ugrerrhanenrecht
  sich  vorbehalten  haben,  beide  jedoch  nur  in  6  weit,  als  ihr  Vermögen  im  Königreich,
  mithin  unter  dem  Schuße  des  disseitigen  Staats  befindlich  ist.  Ebenso  sind  auch
diejenigen  Ausländer  zu  behandeln,  welche  zwar  sich  nicht  im  Königreich  aufhalten,  hingegen
  cinen  Theil  ihres  Vermögens  in  demselben  stehen  haben,  wohin  insbesondere
auch  alle  auswärtigen  Corporationen  und  Stiftungen,  keineswegs  aber  die  Staatsund
  Privat-Besibungen  derjenigen  Souverains  gehören,  von  welchen  gleiche  Freiheit
  dem  disseitigen  Staats=  und  Kron-Eigenthum  zugestanden  ist.

##  3.  Die  Vermögens-Steuer  umfaßt  in  gleicher  Maße  alle  Vermögenstheilr
der  Contribuenten,  das  bewegliche  wie  das  unbewegliche,  das  rentirende  wie  das
nicht  rentirende  Eigenthum,  also  namentlich:  -

q)AllesuntcrlnfcrchouverainetåtstehendeGrund-Eigenthum,anGebüudeiy

Feldgütcsrn,Waldungen-Seen-c.

b)allesMobiliar-Vcrmdgen,baarcchld,Kostbatkeiten,Vieh,Naturalien-Botraͤthe,
  Waarenlager  und  gemeinen  Hausrath  aller  Art;

c)  Capitalien,  Zieler,  Ausstaͤnde,  und  alle  andern  verzinsliche  und  unverzinsliche
Akrio-Posten,  jedoch  in  der  Maße,  daß  die  im  Ausland  stehenden  Aktiv-Posten
nur  bei  Inländern  und  wirklichen  Unterthanen,  nicht  aber  bei  den  §.  2.  genannten
  Freinden  dem  Steuer-Vermögen  zu  rechnen  sind.

K.  4.  Nach  dem  Begriff  der  Vermögens-Steuer  trifft  dieselbe  nur  den  reinen
Vermögens-Stock,  und  es  ist  daher  zugestanden,  von  der  Summe  des  Aktiv-Vermogens
  alle  verzinslichen  und  unverzinslichen  Passiv-Schulden  in  Abzug  zu  bringen.
  Es  gehdren  jedoch  bieber  keineswegs  laufende  Ausgaben  und  Kosten,  insofern
  ste  nicht  zu  den  Passiv-Rückständen  vergangener  Jahre  zu  rechnen  sind;  auch
versteht  es  sich  von  selbst,  daß  diejenigen  Contribnenten,  welche  nur  ihr  im  Königreich
  angelegtes  Vermogen  versteuern,  auch  nur  die  damit  in  Verbindung  stehende-Passio-Posten
  in  Abzug  zu  bringen  haben.