Wir verordnen in dieser Gemäsheir #
I. In Absicht auf die Vermögens-Steuer
A. Umfang derselben:
K. 1. Der gegenwärtigen Vermögens-Steuer sind alle Landeseinwohner und Unterthanen,
weß S#ndes sie seyn mögen, ohne irgend eine Ausnahme, so wie die
Communen und andere Geieinheiten, die Familien-Stifrungen, Zunftkassen und andere
dergleichen öffentlichen und Privat-Anstalten, im ganzen Umfange des Königreichs
unterworfen, und es ist hievon allein das Staats= und Kron-Eigenthum, namentlich
all dasjenige Vermögen ausgenommen, welches unter der administrativen Leitung
der drei Abtheilungen der Kron-Domänen-Section des Königl. Finanz-Departements,
und der Königl. Hof= und Domänen-Kammer steht.
K. 2. Nicht weniger unterliegen der Vermögens-Steuer alle diejenigen Ausländer,
welche auf längere oder kürzere Zeit ihr Domicilium im Königreich genommen,
so wie im Auslande sich aufhaltende Württemberger, welche das Lanfes-Ugrerrhanenrecht
sich vorbehalten haben, beide jedoch nur in 6 weit, als ihr Vermögen im Königreich,
mithin unter dem Schuße des disseitigen Staats befindlich ist. Ebenso sind auch
diejenigen Ausländer zu behandeln, welche zwar sich nicht im Königreich aufhalten, hingegen
cinen Theil ihres Vermögens in demselben stehen haben, wohin insbesondere
auch alle auswärtigen Corporationen und Stiftungen, keineswegs aber die Staatsund
Privat-Besibungen derjenigen Souverains gehören, von welchen gleiche Freiheit
dem disseitigen Staats= und Kron-Eigenthum zugestanden ist.
## 3. Die Vermögens-Steuer umfaßt in gleicher Maße alle Vermögenstheilr
der Contribuenten, das bewegliche wie das unbewegliche, das rentirende wie das
nicht rentirende Eigenthum, also namentlich: -
q)AllesuntcrlnfcrchouverainetåtstehendeGrund-Eigenthum,anGebüudeiy
Feldgütcsrn,Waldungen-Seen-c.
b)allesMobiliar-Vcrmdgen,baarcchld,Kostbatkeiten,Vieh,Naturalien-Botraͤthe,
Waarenlager und gemeinen Hausrath aller Art;
c) Capitalien, Zieler, Ausstaͤnde, und alle andern verzinsliche und unverzinsliche
Akrio-Posten, jedoch in der Maße, daß die im Ausland stehenden Aktiv-Posten
nur bei Inländern und wirklichen Unterthanen, nicht aber bei den §. 2. genannten
Freinden dem Steuer-Vermögen zu rechnen sind.
K. 4. Nach dem Begriff der Vermögens-Steuer trifft dieselbe nur den reinen
Vermögens-Stock, und es ist daher zugestanden, von der Summe des Aktiv-Vermogens
alle verzinslichen und unverzinslichen Passiv-Schulden in Abzug zu bringen.
Es gehdren jedoch bieber keineswegs laufende Ausgaben und Kosten, insofern
ste nicht zu den Passiv-Rückständen vergangener Jahre zu rechnen sind; auch
versteht es sich von selbst, daß diejenigen Contribnenten, welche nur ihr im Königreich
angelegtes Vermogen versteuern, auch nur die damit in Verbindung stehende-Passio-Posten
in Abzug zu bringen haben.