Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

II.  Bayern.  267

Kreises,  nach  vorgüngigem  Benehmen  mit  dem  betreffenden
Appellationsgerichte.

Er  bestimmt  ihnen  den  Ort  und  die  Stunde  des  Zusammentritts,
  und  jeder,  welcher  zur  Besetzung  des  Standrechts
  berufen  wird,  ist  unter  strenger  Verantwortung
schuldig,  sich  mit  Beiseitsetzung  aller  anderen  Loslshäte  zur
bestimmten  Zeit  und  am  bestimmten  Orte  einzufinden.
Ülber  die  Benennung  der  zwei  Richter  aus  dem  Militärstande
  und  über  die  Abordnung  der  zur  Bedeckung  des
Standrechts  auf  alle  Fälle  nötigen  Mannschaft  hat  sich
der  Generalkreiskommissär  mit  dem  nächsten  Militär-Kommando
  zu  benehmen.

Auch  hat  derselbe  dem  Landrichter  des  Ortes,  wo  das
Standrecht  gehalten  werden  soll,  aufzutragen,  schleunigst
Anstalten  zu  treffen,  daß  die  nötigen  zmsteserägschefen
und  Vorbereitungen  an  einem  zur  Gerichtshaltung  schicklichen
  Orte  bereit  seien.

Von  feierlicher  Verkündung  des  Standrechts.

Art.  448.

Sobald  die  nötigen  Ernennungen  und  Vorbereitungen
geschehen  sind,  wird  an  dem  Orte  und  in  den  Distrikten,
für  welche  das  Standrecht  bestellt  worden,  unter  Trommelschlag
  oder  Trompetenschall  die  eingetretene  Wirksamkeit
des  Standrechts  verkündet.

Diese  Verkündung  soll  enthalten:

die  Benennung  des  Verbrechens,  für  welche  das  Standrecht
  angeordnet  worden;

den  Befehl,  von  diesem  Verbrechen  oder  dessen  Fortsetzung
  abzustehen;  endlich

die  Drohung,  daß  jeder,  welcher  nach  verkündetem  Standrecht
  solches  Verbrechen  begehe,  oder  dabei  beharre,
standrechtlich  gerichtet  und  unnachsichtlich  mit  dem
Tode  bestraft  werden  soll.

Von  dem  standrechtlichen  Verfahren.

Art.  449.

Das  standrechtliche  Verfahren  unterscheidet  sich  von  dem
ordentlichen  deechtliche  wesentlichen  Punkten: