Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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früheren  Urtheils  ein  neues  zu  fällen,  gegen  welches  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel
  zulassig  sind.

F.  156.
Die  &G.  532.  588.  589.  der  Kriminalordnung  treten  außer  Kraft.

g.  157.

Esolen  der  Durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  von  Seiten  des  Staatsanwalts
Hilteung  ver  darf  die  Freilassung  des  in  Haft  befindlichen  Angeklagten,  wenn  das  Urtheil
W  eine  Freiheirsstrafe  gegen  ihn  nicht  verhängt  hat,  niemals  verzögert  werden.

C.  158.

Ist  der  Angeklagte  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt,  so  hält  das  vom
Staatsanwalte  gegen  das  Urtheil  eingelegte  Rechtsmittel  den  Antritt  der  Strafe
nicht  auf.

K.  159.

Dagegen  wird  durch  die  Einlegung  der  Appellation  oder  Nichtigkeitsbeschwerde
  von  Seiten  des  Angeklagren  die  Vollstreckung  der  Strafe  aufgehalren.
Eine  vorlaufige  Abführung  des  zu  einer  Freiheitsstrafe  Verurtheilten  nach  der
Strafanstalt,  ist,  selbst  mit  dessen  Einwilligung,  nicht  ferner  zuldssig.  Das  Gericht
  ist  jedoch  befugt  und  verpflichtet,  die  erforderlichen  Sicherungsmaaßregeln
gegen  den  Verurtheilten  zu  treffen.

K.  160.
Aufhebun  Das  Rechtsmittel  der  Aggravation  findet  in  den  nach  dieser  Verordnung
shade  behandelten  Untersuchungssachen  nicht  ferner  Statt.

Abschnitt  V.

Von  dem  Berfahren  bei  Untersuchung  der  Polizeiver  gehen.
K.  161.

Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  sind  bei  allen  wegen  Polizeivergehen
zu  verhängenden  Untersuchungen  anzuwenden.

K.  12.
Die  Verwaltung  dieser  Polizeigerichtsbarkeit  soll  in  erster  Instanz  von

einzelnen  Richrern  geführr  werden,  welche  kommissarisch  zu  diesem  Geschäfte  zu
ernennen  sind.  .  163