Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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stehen, oder aber, zwat aus denselben entlassen, hingegen in Folge ihrer im Felde erhal- 
tenen Wunden, zur Huͤlfeleistung der Eltern unfähig geworden sind. 
Sollte der im Militair befindliche einzige Bruder seine Fahne treulos verlassen ha- 
ben; so begruͤndet solches fuͤr den noch uͤbrigen Bruder keine nachtheilige Wirkung, in— 
dem der Desertirte nach seiner Zurückkunft, und nach Erstehung der ihm, wenn er nicht 
auf General-Pardon zurückgekehrt sondern ergriffen worden wäre, gesetzlich gebührenden 
militairischen Strafe, mit neuer Capitulation einrangirt wird. 
3) Diejenigen Militärpflichtigen, deren einziger oder übrige Brüder schon vor ema- 
nirter ersten Conscriptions= Ordnung vom Jahre 7806 in das Ausland sich begeben und 
mittlerweile ihre Eltern ohne einige Nachriche von sich gelassen haben; was übrigens die 
letzteren, wie bieher, darzuthun haben. 
) Der älreste Bruder vater, und mutterloser Waisen unter dem Alter von 16 Jah-= 
ren, der als unentbehrlich zu ihrer Uncerhaltung und Führung der Oekonomie anerkannt wird. 
“Aui) Der einzige Enkel eines Großvaters oder einer Großmutter) in so fern sie ohne 
dessen wesentliche Unterstützung sich nicht mehr zu erhalten vermochten. 
&. 15. Gerichts = Stand. 
Die Militairpflichtigen sind in so lange dem Eivil, Gerichtsstande unterworfen, als 
see nicht zum Königl. Militair ausgehoben" und bei einem Regimente zur Fahne verpflich- 
tet worden sind. . 
§.16.Ausdednng. 
Die Einziehung der Dienstpflichtigen zum Königl. Militair, geschieht nach dem ein- 
tretenden Beduͤrfnisse der Koͤnigl. Armee, fuͤr die Zuͤfkunft durch das Loos. « 
DadievorigenschnellaufeinandergefolgtenstldzügedieNoth-.vendigkcitherbei- 
gefühkthabemdaßjedesmaceineungewöhnlichbeträchtlicheAnzathekxucenanfeinmal 
ausgehoben werden mußte; wodurch seiner Jeit bei der Königl. Armee ein gleich bedeu- 
tender Abgang an Ercapitulanten auf einmal Sctatt sinden würde: so soll hinführo all- 
sährlich im Monat Merz der Bedarf an Rekruten herbeygeschafft werden. « 
Damtt die in das Königl. Militair eintretenden Leute, auf der einen Seite in ih- 
rer körperlichen Ausbildung so weit vorgerückt senn mögen, daß sie der Ausübung der 
militairischen Verrichtungen ehne Nachtheil gehörig gewachsen K##d) und auf der andern 
Seite es in ihrem gewählten Fache zu einer gewißen Vollkommenheit bringen; so wer- 
den zur wirklichen Aushebung nur die unmittelbar Dienstpflichtigen der #ten Elasse vom 
zurückgelegten aosten bis zu vollendetem 25sten Alters, Jahre in Concurrenz gezogen. 
Die Individuen vom vollendeten rgten bis zum zurückgelegten 20sten Jahre, wel- 
che die II. Classe ausmachen, kommen zur Miliz, und triffe solche in dieser Periode die 
Aushebung zum activen Linien- Dienste nur dann, wann aus der I. Elasse die zu stel- 
lenden Rekruten nicht aufgebracht werden könnten.
	        
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