Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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#. 20. Capftulatsion. 
Die gewöhnliche Milicär-Dienstzeit wird bei der Cavallerie und Artillerte 
au Jehen Jahrez bei der Cinien= und leichten Infanterie auf Acht Jahre, 
g setzt. 
Hierunter sindet jedoch waͤhrend eines Krieges eine Ausnahme statt, in welchem 
Falle der Excapitulant bis zu eingetretenem Frieden noch fortzudienen virpflichtet ist. 
K 21. Entlassung während der Capitulation. 
Vor Ablauf der bestimmten Militär-Dienst-Jahre kann nur in folgenden legal 
zu erweisenden zwei Füällen die Entlassung Statt finden: 
a) wegen Militär, Dienst-Untüchtigkeit. 
Die von dem Regiments-Arzte zum actiden Dienste für untüchtig erfundenen, und 
vom General= Armee= Arzte bei der Nach-Visikation als solche wirklich anerkannte In- 
dividuen, werden unter der Verantwortlichkeit dieser Visstatoren) in Beziehung auf die 
ausgesprochene Defectuosftät, se nach dem höheren oder minderen Grade derselben, ent- 
weder Definitiv) oder aber mit der Bestimmung entlassen, daß sie in der zten Elasse 
noch fortgeführt werden sollen. 
9 wegen rechtlicher Verhältnisse. 
Wenn sich die Umstánde eines Soldaten in der Maße aindern, daß er in Räck- 
sicht derselben, als durch den Tod von Eltern, Brüdern, durch Güter-Anfall rc. in ei- 
ne der in der 4uen Clalsse aufgeführten Kategorien sich aqualificirt; so wird solcher auf 
die mit obrigkeitlich, gehörig legalistrten Jeugnissen belegren Singabe des Reqgiments, 
an den General, Inspecteur der Cavallerie, Artillerie oder Infanrerie, in diese Elasse zus 
rück entlassen. 
Uebrigens dürfen sowohl die Defectuosen-Listen als die Eingaben über die 2d b) 
bezeichneten Reclamanten jährlich nur 2mal, nemlich zu Anfang der Monare December 
und Juny von den Regiments-Commandeurs eingeschickt werden. 
&#. 22. Enklassung nach beendigter Capitulation. 
In den ebenerwähnten Perioden wird zu Friedenszeiten auch die Beabschiedung 
der Excapitulanten vom Dienste der activen Armec, vorgenommen. 
# 23. Selbstverstöümmler. 
Diesenigen Militärpflichtigen, welche mit dem erwiesenen Worsatze, sich dem Ks- 
nigl. Militr-Dienste zu entziehen, eine Verstämmlung oder eine künstliche Erzeugung 
von Gebrechen und Defecten sich zu Schulden kommen lassen) sollen, in so fern sie des- 
sen ungeachtet noch für Diensttüchtig erfunden werden) mit erhöhter Capitulation ein- 
rangirt, wofern sie aber dadurch zum Militär absolut unbrauchbar gesworden find auf 
Acht Jahre zur Arbeits= Compagnie abgegeben werden.
	        
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