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derung des wohlehitigen Zweks der Bildung und Versorgung armer Waisen nach ihren
Kräften beitragen werden. Insbesondere versteht man sich zu den Geistlichen jeder Con-
fession, daß sie es an zwekmäßigen Erinnerungen und Aufmunterungen hiezu, selbst auf
der Kanzel) nicht fehlen lassen, hauptsächlich aber bei Hochzeiten und Eheverlöbnissen,
wo als die geringste Gabe 6 kr. bestimmt sind, die Brautleute und die andern Anwe-
senden zu einem mehr oder minder großen Opfer nach Verhälecniß ihres Standes und
Vermögens veranlassen werden.
2) Der Einzug dersenigen freiwilligen Gaben, welche bei Contrakken über liegende
Güter und Real-Rechte, bei Gürer-Mühl= Schaafwaid, und andern Verleihungen der
Communen und milden Stiftungen, bei dem Ein= und Ausschreiben der Meister, Ge,
lellen und Jungen fallen, desgleichen der Einzug von Vermächtnissen und solchen Schen-
kungen, die mit einem Schenkungsbrief begleitet werdei, bleibt in sedem Ort dem Un-
ter: Einbringer der gesezlich regulirten Gefälle übercragen. Dieser hat jene freiwillige
Gaben in seinem Partifular über die leztgenannten Gefälle und zwar unmittelbar nach
der Rubrik: Einnahmgeld von Erbschaften und Vermächtnissen, die an Seitenverwand
te 2c. fallen, sedoch unter der Haupt-Rub#: *êçv
Von freiwilligen Gaben und Collekten für beide Reichs-Waisenhauser,
und den besondern Rubriken:
a) von Contrakten und Perleihungen,
b) vom Ein= und Ausschreiben der Meister, Gesellen und Jungen, welche Rubrik
aber ausgelassen wird, wenn in einem Orte keine Handwerksladen #nd.
c) von Vermcchenissen und Schenkungen,
zu verrechnen, und eine von dem ersten Orts-Vorstand und dem Stadt= und Amts= oder
Gerichtsschreiber nach deim sub lit. C. beigeschlossenen Formular auszustellende summari-
sche Urkunde beizufügen, und ste sämtlich zugleich mit den gelezlich regulirten Gefällen
zur Ober-Einbringerei der Oberamtsstadt zu liefern) welche unter der obgedachten Gene-
ral-Rubrik die genannten 3 speciellen Rubriken unmictelbar nach der Rubrik:; bestimm-
tes Geld= Surrogat für den vormaligen Dinkel-Beitrag, der Tabelle für die gesezlich re-
gulirten Gefälle einzuschalten, und ste mit dem Ercrag der gesezlich regulirten Gefälle
an das ihr angewiesene Plegamt alle Quartale einzusenden hat.
Zur Beruhigung der Interessenten wird ausdrüklich bemerkt, daß, da diese Anord-
nung hauprsächlich zu Ersparung der mit der Ablegung und Revisson befonderer Einbrin-
gerei, Rechnungen über die freiwilligen Gefälle, die nun ganz aufhören, verknüpfeen Ko-
sten getroffen wird, die Zuchthaus-Pflegen zu Gmünd und Markgröningen, welchen der
gegenwärtigen Verordnung zufolge, diese nur den Waisenhäusern zugehörigen Gefälle zu-
gleich mit den gesezlich regulirten Gefällen von den ihnen zugewiesenen Oberämtern ge-
liefert werden müssen, angewiesen worden sind, dieselben am Ende eines jeden Rech-
nungs-Jahrs in einer Summe mit einem Auszug aus den Obereinbringerei-Rechnungen
ihres Distrikts an die betreffende Waisenhaus-Pflege zu Seuttegart und Ludwigsburg
abzuliefern, und daf seder von diesen die Weisung gegeben worden ist, sich am Ende
sedes Rechnungs-Jahrs wegen der von ihr erhobenen und seder gebührenden Summe
unter Berüksichtigung des früher ausgesprochenen Grundsazes, daß diese Gaben) wofern