Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6512.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Januar  1867.)  betreffend  die  Uebertragung  der  von

dem  vormaligen  Ober-Hofmarschall-Amte  zu  Hannover  bisher  ausgeübten
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  auf  die  ordentlichen  Gerichte.

Ar  Ihren  Bericht  vom  31.  Dezember  v.  J.  bestimme  unter  Abänderung
des  J.  12.  des  Hannoverschen  Gesetzes  über  die  Gerichtsve  Png  vom  8.  November
  1850.,  daß  nach  Aufhebung  des  Ober-Hofmarschall-Amts  zu  Hannorer
die  von  demselben  bisher  ausgeübte  freiwillige  Gerichtsbarkeit  auf  die  ordentlichen
erche  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Grundsätzen  über  deren  Kompetenz
übergeht.

Sie  haben  diese  Meine  Order  in  gewöhnlicher  Weise  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Januar  1867.

Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.
An  den  Justizminister.

(Nr.  6513.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Januar  1867.,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Be.
hörden  und  das  Verfahren  bei  Anstellung  und  Entlassung  der  Beamten
in  den  der  Preußischen  Monarchie  neu  einverleibten  Landestheilen.

Alz  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  31.  v.  M.  und  J.  bestimme
Ich  im  Anschluß  an  Meinen  Erlaß  vom  12.  November  v.  J.,  betreffend  die
Zuständigkeit  und  das  Verfahren  der  Behörden  und  Beamten  des  Justiz-Ressorts
in  Sachen  der  Justiz-Aufsicht  und  Verwaltung  in  den  durch  das  Gesetz  vom
20.  September  v.  J.  der  Preußischen  Monarchie  einverleibten.  Landestheilen
(Gesetz=  Samml.  Seite  734.),  daß  an  Mich  über  die  Anstellung  und  Entlassung
der  nicht  zum  Justiz-Ressort  geherigen  Civil-Staatsbeamten  in  den  durch  die
Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  v.  J.  (Gesetz-Samml.  Seite  555.
875.  und  876.)  der  Preußischen  Monarchie  einverleibten  Landestheilen  nur  in
denjenigen  Fällen  berichtet  werden  soll,  in  welchen  dies  nach  den  in  den  älteren
Provinzen  geltenden  Vorscheiften  geschehen  muß.  Im  Uebrigen  ermächtige  Ich
die  den  Dienstzweigen  der  Verwaltung  vorgesetzten  Minister,  die  Zuständigkeit
und  das  Versahren  der  Behörden  und  Beamten  ihres  Ressorts  bezüglich  der
Anstellung,  Beurlaubung,  Entlassung  oder  Pensionirung  der  Beamten  in  den
durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  v.  J.  der  Preußischen
Monarchie  einverleibten  Landestheilen  nach  Maaßgabe  der  in  den  älteren  Provinzen
  geltenden  Bestimmungen  anderweit  angemessen  zu  regeln.  Zugleich  bestimme
  daß  nach  den  in  Meinem  vorerwähnten  Erlaß  vom  12.  November
v.  J.  bezeichneten  Grundsätzen  auch  Hinsichts  der  Justig-Beamten  und  Behörden

(Nr.  6512—6514.)  in