Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Uebrigens wird zugleich angefüge, daß nach Masgabe der Instructlon von v. Wril 
bei denseumgen Steuerpflichtigen) welche erst durch die Vetwii#chung ehr.r Erzengnse 
zahlungsfählg werden können, bis auf diesen Jeitpnnkt zusemocter, und überhaupt bei 
den wahrhaft Unvermäöglichen mic der gebuhrenden Schonung verfahren werden soll- 
Stuttgart, den 1. Oft. 1816. Ad Mand. Sacr. Reg. Naj. 
· Koͤnigl. Finanz-Ministerium. v. Otto. 
Erlaͤuterude Vorschrift lu Betreff der einzuholenden Ratisiction von Almand-Berkäufen; 
d. d. 2. Okt. 18106. 
Viele Beamte haben die in der Commun-Ordnung 3 C. 3 Abschn. 2. enthalt#e, 
ne Vorschrift, daß zum Verkaufe angebaurer Gemeinde Güter die Genehmigung der b5= 
hern Landesherrlichen Behörde eingeholt werden solle, auch auf ungebaute Allmanden in 
der Maße ausgedehne, daß über die Veräußerung selbst der unbedeutendsten Allmand- 
stükchen die Ratificarion bei der Section der Commun= Verwaltung nachgesucht, und 
dadurch nicht nur die Geschäfte bei der Canzlei vermehrt, sondern auch den Gemeinden 
oder Käufern solcher Allmandstükchen Kosten verursacht wurden, die öfters mic der Ge- 
ringfügigkeit des Gegenstandes in keinem Verhältnisse waren. 
22 mm das General= Decret vom 4. Nov. 608. (Scaats, und Regier. Blact. 
Nr. vo.) Inur zur Verdußerung größerer Allmand-Districce die allerhöchste Ratiftcation 
erfordert; so wird bis auf weitere Verfügung zur Erlduterung hierdurch vorgeschrieben, 
daß unter größern Allmand, Stüken solche zu verstehen seyen) welche einen Werth von 
mehr als 50 fl. haben, daß hingegen Verkäufe-von Allmanden geringern Werches, wenn 
sonst die geseslichen Erfordernisse beobachtet sind) und nicht etwa ein Streit oder ande- 
rer Anstand dabei vorkomme, von den Oberäámtern zu bestätigen seyen. 
Oabei haben die Oberämter darauf zu sehen, daß jeder Allmand-Verkauf in so fer- 
ne nicht besondere Gründe zu einer Ausnahme- vorhanden sind, im Aufstreiche geschehe, 
und nicht gegen die Verordnung vom 4. Jul. 1809. (S#aats= u. Regier. Blatt Nr. 33.) 
Zinse oder andere Prästationen auf dem verdußerten Grundstüke vorbehalten werden. 
Stuttg. den 3. Okt. 1816. Klonigl. Ministerium des Innern. v. Otto. 
  
Da Se. Königl. Mas. den Zwangs= Arbeits-Anstalten die Post-Porcofreiheic 
auf gleiche Weise wie den Zucht und Arbeitshäusern allergnädigst zugestanden haben? 
so werden hiervon die sämtlichen betreffenden Behörden in Kenntniß gesezt und ange- 
wiesen, die Postaufgaben, welche die ZJwangs= Arbeits= Anstalcen betreffen, als solche je- 
desmal auf der Adreße gehdrig zu declariren. Stuttgas:, den 2. Oft. 1816. 
Königl. Ministerium des Innern. v. Otto. 
Die allgemelne Staatsschulden= Zahlungs, Casse betreffend. 
In dem #. 19. des Scatues für die neuerrichtete allgemeine Staats= Schulden= 
Jahlungs, Casse ist festgesenzt, daß die Resultate dieses Instituts am Ende seden Jahrs 
den ublicum vorgelegt werden sollen.
	        
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