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Uebrigens wird zugleich angefüge, daß nach Masgabe der Instructlon von v. Wril
bei denseumgen Steuerpflichtigen) welche erst durch die Vetwii#chung ehr.r Erzengnse
zahlungsfählg werden können, bis auf diesen Jeitpnnkt zusemocter, und überhaupt bei
den wahrhaft Unvermäöglichen mic der gebuhrenden Schonung verfahren werden soll-
Stuttgart, den 1. Oft. 1816. Ad Mand. Sacr. Reg. Naj.
· Koͤnigl. Finanz-Ministerium. v. Otto.
Erlaͤuterude Vorschrift lu Betreff der einzuholenden Ratisiction von Almand-Berkäufen;
d. d. 2. Okt. 18106.
Viele Beamte haben die in der Commun-Ordnung 3 C. 3 Abschn. 2. enthalt#e,
ne Vorschrift, daß zum Verkaufe angebaurer Gemeinde Güter die Genehmigung der b5=
hern Landesherrlichen Behörde eingeholt werden solle, auch auf ungebaute Allmanden in
der Maße ausgedehne, daß über die Veräußerung selbst der unbedeutendsten Allmand-
stükchen die Ratificarion bei der Section der Commun= Verwaltung nachgesucht, und
dadurch nicht nur die Geschäfte bei der Canzlei vermehrt, sondern auch den Gemeinden
oder Käufern solcher Allmandstükchen Kosten verursacht wurden, die öfters mic der Ge-
ringfügigkeit des Gegenstandes in keinem Verhältnisse waren.
22 mm das General= Decret vom 4. Nov. 608. (Scaats, und Regier. Blact.
Nr. vo.) Inur zur Verdußerung größerer Allmand-Districce die allerhöchste Ratiftcation
erfordert; so wird bis auf weitere Verfügung zur Erlduterung hierdurch vorgeschrieben,
daß unter größern Allmand, Stüken solche zu verstehen seyen) welche einen Werth von
mehr als 50 fl. haben, daß hingegen Verkäufe-von Allmanden geringern Werches, wenn
sonst die geseslichen Erfordernisse beobachtet sind) und nicht etwa ein Streit oder ande-
rer Anstand dabei vorkomme, von den Oberäámtern zu bestätigen seyen.
Oabei haben die Oberämter darauf zu sehen, daß jeder Allmand-Verkauf in so fer-
ne nicht besondere Gründe zu einer Ausnahme- vorhanden sind, im Aufstreiche geschehe,
und nicht gegen die Verordnung vom 4. Jul. 1809. (S#aats= u. Regier. Blatt Nr. 33.)
Zinse oder andere Prästationen auf dem verdußerten Grundstüke vorbehalten werden.
Stuttg. den 3. Okt. 1816. Klonigl. Ministerium des Innern. v. Otto.
Da Se. Königl. Mas. den Zwangs= Arbeits-Anstalten die Post-Porcofreiheic
auf gleiche Weise wie den Zucht und Arbeitshäusern allergnädigst zugestanden haben?
so werden hiervon die sämtlichen betreffenden Behörden in Kenntniß gesezt und ange-
wiesen, die Postaufgaben, welche die ZJwangs= Arbeits= Anstalcen betreffen, als solche je-
desmal auf der Adreße gehdrig zu declariren. Stuttgas:, den 2. Oft. 1816.
Königl. Ministerium des Innern. v. Otto.
Die allgemelne Staatsschulden= Zahlungs, Casse betreffend.
In dem #. 19. des Scatues für die neuerrichtete allgemeine Staats= Schulden=
Jahlungs, Casse ist festgesenzt, daß die Resultate dieses Instituts am Ende seden Jahrs
den ublicum vorgelegt werden sollen.