Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Nro. 9. 1 8 16. 49 
Königlich, Württembergisches 
Stagts= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, a. Merz. 
  
  
— I 
DieallerbdchsteBekotdauagwegenEinreichungdckGeiuchevonMilitaiksPeksonmym 
Gratialien betreffend. 
Da der durch das Staats- und Regierungs-Blatt vom J. 1814. Nr. 19. p. 166. 
bekannt gemachten allerhoͤchsten Verordnung; 
daß die Gesuche von Militair-Individuen um Gratialien-Verwilligung nicht mehr 
bei Sr. Königl. Masestät unmittelbar, sondern bei dem Königl. Kriegs-De- 
partement eingereicht werden sollen, - 
neuerlich häufig entgegen gehandelt wird; #o werden die fämtlichen Königl. Oberämeer 
hierdurch veranlaße, ihren Amtsuntergebenen und besonders den- Verfassern von Memo- 
rialien diese allerhöchste Verordnung aufs Neue mit dem Bemerken einzuschärfen, daß 
die einkommenden Suppliken jedesmal auch mit oberamtlichen Beiherichten versehen seyn 
müssen, widrigenfalls sie nicht berüksschtigt werden können, und die Conripisten zur ge- 
sezlichen Strafe gezogen werden wurden. Sturtgart, den à1. Febr. 1316. 
Königl. Kriegs-Departement. von Phull. 
Rechts= Erkenntnisse des Königl. Ober-Appellat. Tribunals. 
1) In der aussergerichtlichen Appellations-Sache der Frau Caroline Gräfin von 
Fugger, geb. Gräfin von Rundsmaul, den von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium 
in ihrer Ganntsache gerichtlich angeordneten öffenrlichen Verkauf des Guts Brandenburg 
betreffend, wird die, unbefugter Weise eingewandte Berufung mittelst Dekretes als un- 
althaft verworfen, und die Appcllantin wegen ihrer höchst frivolen Streit= und Verzö- 
hrung, Suche in eine Filcal-Strafe von 50 Thalern verurtheilt. Tubingen, den 3. 
ebr. 1816. 
2) In der Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober--Justiz-Collegium, zwischen 
dem Königl. Finanz-Departement, Section der Kron-Domainen, Implorantin, Appel- 
lantin, und dem Substituten Siegel zu Biberach, Imploraten) Apprllaten, pPü rel#-
	        
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