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c.)BeyUnz-reicheubeiederPrivat-Beytrögesbaben.bieCommunsVorsiehoe
beyeigeiiekVerantwortlichkeitmitdemVermögenundCreditderCommuus
Casse ins Mittel zu treten, und vorzüglich durch verzinsliche Anlehen ar-
men Bürgern den nöthigen Lebensunterhalt zu verschaffen.
d.) Sollten auch Communen oder einzelne Weiler und Höfe, die in keinem Com-
mun= Perbande stehen,) zu unvermögend seyn, um für alle ihre Bewohner
binreichend zu sorgen) so hat die Ober-Amtspflege nach Maßgabe der dltes
ren Gesetze ihnen in der Maße Credit zu verleihen, daß sie entweder fub-
fidiarisch oder principaliter für die Schuld, jedoch stets unter dem Vorbe-
balt der Wiederbezahlung durch die Emofänger der Hülfe, haften möge.
V.) Die Local-Leitungen haben stets ihre Anliegen und Bedürfnisse der Ober-
Amrsleitung vorzutragen, und diese hat zuerst gegen diejenige) die ihre Pfliche
zu versäumen scheinen, den Weg der gütlichen Belehrung und Erinnerung zu
gebrauchen. Sollte dieser fruchtlos versucht werden) so wird das Oberamt
autoristrt, nach zuvor mit dem Dekan, wenn er auch wegen anderwartigen
Wohnorts nicht Mitglied der Ober-Amts-Leitung seyn sollte, gepflogener und
sedesmal zu documentirender Berathschlagung, befehlsweise diesenigen Maßregeln
zu ergreifen) welche ihr zur Erhaltung der Dücftigen nothwendig scheinen-.
Es werden hiebey den Ober-Aemcern die dlieren in dem Hochstetterischen Ertrace
der General, Rescripte P. 1. S. 155—165- gesammelten Gesetze ins Andenken
gerufen,) nach welchen v
Aden Reichen und Wohlhabenden, so sich ihrem Vermoͤgen gemaͤß nach
vorhergegangenen Zuspruch nicht gebuͤhrend angreifen sollten, ein ihrem
7/ Sinkommen und gesammten individuellen Umständen gemäßer Ansatz von
„„Amtswegen zu machen ist.“
VI.) Wenn ein einzelnes Mitglied der Local-Leitung, besonders der Orts= Geistli=
che, zu bemerken glaubt) daß die Pflicht von denen, welchen sie obliege,
. nicht gehoͤrig erfuͤllt werde, so ist es nicht nur berechtigt, sondern sogar aufs
strengste verpflichtet, der Ober-Amts, Leitung hievon eine Anzeige zu machen,
welche sodann nicht verfehlen wird, das nach Vorschrift der Gesetze zu thun,
was zur Abhulfe nothig ist.
Sollte der Dekan wegen seinem anderwärtigen Wohnort nicht Mitglied der
Ober-Amtsleitung seyn) so haben die Diöcesan= Geistliche, welche sich zu
einer Rüge verpflichtet halten, sich an ihren Deken besonders zu wenden.
Gegeben, Stutegart den 15. April 1817.
Auf Befehl des Königs.
Königl. Geheimer Rath.
4önigl. Verordnung: Anlehnungen von Gelber und Frächten zu Bestellung der Felder und zur
Sustentation betreffend.
Wilhyelm toc.
Wir haben in Unserem Reseripte vom heutigen Tage die Grundsäße ausgespre-
chen, nach welchen sowohl ganz Arme, als auch diesenigen, die nur durch die Zeit-