Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Jagden Einhalt zu thun. Diese Treib-Jagden sind da, wo die Unterehanen zu Hand= 
Diensten bey denselben verbunden Und, oder sich selbst dazu erbiethen, wenigstens einmal 
im Jahr, und zwar in solchen Gegenden, wo Obst-nd Weinbau state sindet, zu An- 
fang des Winters) und wenn es die Communen verlangen, zweymal vorzunehmen. 
IV.) Den Gemeinden wird das Recht eingerdumt, unter den in der Anlage l##b 
Lit. A. aus den früheren Vorschriften zulammengestellten Bestimmungen, und mit der 
Anweisung lub Lit. B. Commun-Wildschüten aufzustellen. 
V.) Eine Vergütung für einen allenfallssgen Wildschaden von Seite des Jagd-Herrn 
odor der Scaats-Casse #ndet nun nicht mehr Scatt. 
VI) Wenrn hingegen die höheren oder niederen Forst= und Jagd-Bediente dasjenigs 
unterlassen, was ihnen vorgeschrieben ist, um den Wildschaden abzuwenden, so sind sie 
nicht nur dodurch ihrem Dienstherrn verantwortlich, sondern sie haben auch den Beschá- 
digten den erweislich durch ihre Schuld verursachten Schaden zu ersesen. Diese Schuld 
ist vorhanden, wenn · " 
1) ihnen angezeigt worden ist, daß Schwarzwildbraͤt sich zeige, und sie sich die oben 
sub l.) vorgeschriebene Verfolgung desselben mittelst Aufbiethung von Mannschaft 
oder auf andere Art nicht haben angelegen seyn lassen, 
2) wenn sse einen unverhältnißmäßigen Rothwildstand hegen, 
3) die Treib= Jagden auf Hasen des Ansuchens und Erbietens der Communen unge- 
achtet unterlassen. 
VII.) Zu Wegschießung der schädlichen Vögel bleibt den Gemeinden überlassen, 
besondere Flugschützen anzunehmen, welche dem ersostame zur Beeidigung zu stellen 
sind. 
ViIlI.) Ob und wie das Institut der Commun-Wildschuͤtzen auch auf die Jagd- 
Distrikte anderer Jagdberechtigten auszudehnen sey, ist Gegenstand einer kuͤnftigen Ge- 
setzgebung. 
bs Es * aber nun durch diese Verordnung in Ansehung der Königl. Jagd-Distrikte, 
die Verordnungen vom 5. Jul. 1806 und vom 7. April 1815 vom 1. Febr. d. J. an, 
#als aufgehoben anzuseheu. Gegeben Stutegart, den 18. Jan. 18617. 
· AufBefehldestnigs. Königl. Geheimer Rath. 
Beylage A. 
Zusammemstellung der Verordnungen in Anschung des Commun-Wildschüätzen-Instituts. 
1) Jeder Gemeinde ohne Unterschied, es mag ein Forst= und Jagd-Bedienter im 
Ort wohnhaft sey, oder nicht, ist gestattet, aus ihrer Mitte einen, und wenn die Mar- 
kung von beträchtlichem Umfang ist, zwei unbescholtene ehrliche Manner nach eigner 
freper Wahl, zu Wegpürschung des zu Schaden gehenden Wilds, als Commun-Wild-= 
schüsen aufzustellen, und auf ihre eigene Kosten zu unterhalten. 
2) Den Bewohnern und Bestsern einzelner Weiler und Höfe, wenn sie noch in 
keinem Communal-Verbande seyn follten, wird gestattet, je 5 bis 6 Weiler und Höfe 
lZulammen einen gemeinschaftlichen Wildschützen, welchen das Oberforst= Ame, die Wege
	        
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