Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro.  5.  18317.  29
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  2s.  Jan.

 

 

Allgemeine  Verordnung,  Maaßregeln  zu  Abwendung  des  Wildschadens,  besonders  das
Commun-Willdschützen=  Inslutzut  betr.  d.  d.  16.  Jan.  1917.

Wilhelm  cc.

Wir  haben  Uns  überzeuge,  daß  die  von  Unseres  Herrn  Vaters  Masest#e  und
Gnaden  zu  Abwendung  des  Wildschadens  den  7.  April  1815  getroffene  Anordnung  für
Mesen  wohlthätigen  Zwek  in  einem  Grade  gewirkt  hat,  wie  es  von  der  bloßen  Wiederherstellung
  des  vormals  in  einem  Theile  Unserer  Lande  eine  Zeit  lang  bestandenen  Com,
mun-Wildschüßen,  Insticuts  damals  nicht  zu  erwarten  gewesen  wäre.

Um  mun  aber,  nachdem  durch  diese  getroffene  Anordnung  der  Wildstand  fo  schnell
und  so  bedeutend  vermindert  worden  ist,  die  Maßregeln  zu  Abwendung  eines  Wildschadens
  für  die  Jukunft  auch  in  die  Hánde  der  Communen  selbst,  durch  Gestattung  einer
geordneten  Selbsthülfe  zu  legen,  und  dem  Uns  kund  gewordenen  Wunsche  Unserer  Unkerthanen
  zu  entesprechen;  so  haben  Wir,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Naths  be,
schlossen,  jenes  Commun-Wildschützen,  Institur,  wie  es  vormals  in  dem  Herzogthum
Würtcemberg  bestand,  auf  die  neuerworbenen  Lande  auszudehnen;  Wir  verordnen  daher,
  wie  folge:

I.)  Das  schwarze  Wild  soll  außer  den  Thiergärten  gänzlich  ausgerottet  werden.

Erhält  daher  ein  Königlicher  Forstdiener  zuverläßige  Kunde  von  dem  Daseyn  eines
Stüks  so  ist  er  schuldig,  für  die  Verfolgung  und  Erlegung  desselben,  unter  Mitwirkung
  der  Königl.  Dberämter  und  Ortsvorsteher,  deren  Aufgeboth  hiezu  die  Unterthanen
ohne  Räfsicht  auf  lagerbüchliche  Frohnpflichtigkeit  Folge  zu  leisten  haben,  die  gleichen
Anstalten,  wie  zu  Verfolgung  und  Erlegung  anderer  reissender  Thiere,  zu  treffen.

II.)  Der  Bestand  des  Rorhwilds  soll  mit  der  Waldfläche  überall  in  ein  richtiges
Verhaältniß  geseszt  und  in  demselben  erhalten  werden.

I11.)  In  Ansehung  der  Halen  wird  den  Oberforstämtern  zur  Pflicht  gemacht,  dee
unverhalnißmässigen  Vermehrung  derselben  durch  fleissiges  Wegschiessen  und  durch  Treib-