thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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In  Landgemeinden  kann  die  Verköstigung  der  Armen  an  die  einen  selbständigen  Haus—
halt  führenden  Einwohner  in  bestimmter  Reihenfolge  nach  einem  billigen  Maßstabe  über—
tragen  werden,  wenn  der  Gemeindeausschuß  und  der  Armenpflegschaftsrath  übereinstimmend
für  dieses  Verfahren  sich  entscheiden;  dasselbe  darf  jedoch  auf  Kinder  bis  zu  vollendeter
Werktagsschulpflicht,  auf  kranke  und  sicherheitsgefährliche  Personen  keine  Anwendung  finden.

Artikel  20.  (19).

Die  im  vorstehenden  Artikel  aufgeführten  Einnahmen  fließen  in  eine  besonders  zu  verwaltende
  Armenkasse,  aus  welcher  die  der  Gemeinde  obliegenden  Ausgaben  für  Armenzwecke
zu  bestreiten  sind.

Nachhaltige  Ueberschüsse,  soferne  sie  nicht  als  Reserve  bereit  gehalten  werden,  sowie  alle
nicht  zur  Bestreitung  laufender  Ausgaben  bestimmten  Schenkungen,  Vermächtnisse  und  sonstigen
Zuflüsse  sind  dem  Grundstocke  einzuverleiben.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Krankenkassen  und  Krankenkassebeiträgen.
Artikel  21.  (20).

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  von  den  im  Art.  12  Abs.  1  bezeichneten  Personen,  so
lange  sie  im  Gemeindebezirke  dienen  oder  arbeiten,  einen  regelmäßigen  Krankenkassebeitrag  zu
erheben,  der  nicht  mehr  als  15  Pfennige  wöchentlich  betragen  darf.

Der  Gemeindeverwaltung  steht  es  frei,  auch  in  der  Gemeinde  heimatberechtigte  Personen,
  welche  unter  die  im  Art.  12  Abs.  1  bezeichneten  Kategorien  fallen  und  im  Gemeindebezirke
  dienen  oder  arbeiten,  wenn  sie  weder  einen  eigenen  Haushalt  haben  noch  bei  ihren
Eltern  wohnen,  zur  Bezahlung  des  obigen  Beitrags  anzuhalten.

Die  Gemeindeverwaltung  kann  übrigens  pflichtige  Personen  unbedingt  oder  auf  Grund
besonderen  Uebereinkommens  mit  anderen  Gemeinden,  mit  Korporationen,  Stiftungen,  Vereinen
oder  Privatpersonen  von  Entrichtung  der  Krankenkassebeiträge  befreien.

Die  zur  Leistung  solcher  Beiträge  verpflichteten  Personen  erwerben,  sobald  der  Eintritt
in  das  Art.  12  Abs.  1  bezeichnete  Dienst=  oder  Arbeits-Verhältniß  bei  der  Gemeindebehörde
ordnungsmäßig  angezeigt  ist,  ein  Recht  auf  Gewährung  der  erforderlichen  Krankenpflege,  ärztlichen
  Hilfe  und  Heilmittel,  soweit  die  Krankenverpflegung  nicht  länger  als  neunzig  Tage
dauert.

Die  Krankenkassebeiträge  können  für  je  ein  Vierteljahr  voraus  erhoben  werden;  die
Dienstherrschaften  oder  Arbeitgeber  haften  für  richtige  Bezahlung  derselben;  Rückstände  sind

nach  den  für  Gemeindeumlagen  geltenden  Bestimmungen  beizutreiben.  97-