Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S.  3.
In  Berücksichtigung  der  Interessen  der  durch  die  angeordnete  Tarifänderung
in  erheblichem  Maaße  berührten  Gewerbe  werden  für  folgende  Waaren  die  Sätze
der  ersten  Tarifabtheilung  vorübergehend  anderweit  festgesetzt,  nämlich:

a)  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten,  vom  Ablaufe  des  Monats  an  gerechnet,
in  welchem  der  Vereins-Zolltarif  in  den  Herzogthümern  in  Wirksamkeit
getreten  ist,

1)  für  die  unter  Position  262  der  ersten  Abtheilung  des  Vereins-Zolltarifs
  bezeichneten  baumwollenen  Waaren  auf  25  Rthlr.  für  den
Zollzentner,

2)  für  die  unter  Position  18“  a.  a.  O.  bezeichneten  Kleider,  fertige  Leibwäsche
  und  Putzwaaren  auf  110  Rthlr.,  und  -

3)  für  die  unter  Position  306  und  4  a.  a.  O.  bezeichneten  seidenen
und  halbseidenen  Waaren  auf  110  Rthlr.  für  dem  Jollzentner;

b)  bis  zur  Herstellung  des  zollfreien  Verkehrs  zwischen  den  Herzogthümern
und  den  übrigen  Preußischen  Landestheilen,

1)  für  die  unter  Position  4164  a.  a.  O.  bezeichneten  Waaren  aus  Wolle,
auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen  und  Metallfäden,  unter
Ausnahme  der  Fußteppiche  und  Strumpfwaaren,  auf  30  Rthlr.  für
den  Zollzentner,  während

2)  für  getrocknete  Cichoriemwurzeln,  Position  2592  a.  a.  O.,  der
zollfreie  Eingang  für  den  vorstehend  zu  b.  bezeichneten  Zeitraum
nachgelassen  wird.

Von  Steinkohlen,  Position  34  5  a.  a.  O.,  wird  kein  Eingangsgoll
erhoben.
S.  4.

Das  Verbot  der  Einfuhr  und  die  Beschränkung  der  ekühin  von  Satz,
welche  unter  Position  25“  der  ersten  Abtheilung  des  Vereins-Zolltarifs  ausgesprochen
  sind,  treten  nicht  in  Kraft.

Für  Salz  wird  der  Zoll  von  12  Sgr.  (16  Schillinge)  für  den  Zollzentner
erhoben,  unter  Gewährung  einer  Taravergütung  von  10  Prozent  für  Salz  in
Fassern  und  von  3  Prozent  für  Salz  in  Säcken.

S.  5.
Die  durch  die  provisorische  Verordnung  vom  13.  April  1865.  engeführte
Zolftehet.  für  Vieh  bleibt,  jedoch  unter  Beschränkung  auf  den  Eingang  über  die
andgrenze  gegen  Jütland,  bestehen.

S.  6.
Rücksichtlich  der  für  die  Truppen  und  die  Marine  aus  dem  Zollvereinsge-