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er etwas ziscdeseberdrew flndet mit i dem Pfarter Ver dereschenden Eonfesston
(welchem. die Jäspektiom###ber dás Ganze d# Schute Sthertassen bleibt)
hu kmmuniciren) uodecundch Umtenden die Sa#he dutlche den'Dse#é
Confession an die höhere Dehörde#gelangen zu kassen
&Für die Theilnahme an den öffentlichen Schul“ Plärztic##em hot er dasselbe
Emolument und aus derselben Easst#izu#beziehenhlwas auch der Pfatrer der
berrschenden Confession dafür bezjeht. Die Reisekostemmaer für die hesonn
dern Schulbelsuche sowdhl) abs für die mic debi Pfarchr dir herrschenden
Lonfessson gemeinschaftsichen, dffentlichen Schnl-Mistant###cnes sind ihm, wenm
die Dissentienten ein digenes ꝓium corpiò havr, dus: diefein, wo aber eim-
solches nicht vorhanden ist, durch ilrae nbi dissentitenden Estern,
beren Kinber jene Schule besüchen, hu etftyen: - , -«
5.) Das Schulgeld ist bloß demjenigen Schulmeister zu bezablen, dessen Schule'
die Kinder der Deisseatienden wirllih besuchen, jeloch so, daß sie demjeni-
gen, in deslen Schuls de dlen dem Religions= Uncerricht C#welchen dir Geis-
liche zu geben ha###gwohnen 7 nichts.3 Eugew, beben. ,-- s-
SowievekevangelischeschulmeistetaneinemOtte,iwodje.evangelischez
Confession „die herrschende ist, von kathalischen. Kigdern, welche nicht die
evangelische Orts-Schule besuchen, kein Schusgeld zu sordern hat; eben s“
haben an Orten, wo die katholische Confession die herrschende ist, die evan-
gelischen Eltern, deren Kinder die kacholische Schule nicht besuchen, oder
besuchen sollen, zu den Schulgeldern für den. karholischea Schullehrer nicht
" zu contribuiren. Es ist miehin die Bestimmunck der kalhrlischen Schul-Ord-
nung, nach welcher die Schul-Gelder als eine Geuwinde-Last gach dem
Steuverfuß auf sämmtliche Commun--Steuner-Contribue#nen umsulegen #nd,
wenigstens auf protestantische Inwohner katholischer Otte nicht anzuwenden,
ondern das Schulgeld und das setwa übliche Scheuterholz immer von dense-
nigen Dissentienten abzureichen deren Kinder die Schule ihres Wohnorts
VIII. *-
Was den Beu um wie Erhaltung der Kirchen und Pfarthaͤuser betrifft so
haben die Dissenrienren (wenn micht durch einen besondern in jedem Fall iu erwi#n
senden Nechestitel, z. B. kurch die Erwerbung eines Laien-Jehenden auf welchem.
die Last der Kirchen-Fabrik ruht, oder durch Vrrichhrung die Baulast von den
Parochianern auf die burgerliche Gemeinde übergegangen ist) weder zum Bau und
der Reparation der Kirche und des:Pfarthaußs ön ibrem Wohnorre, noch der in der
Parochte, Si#Ser sie bisher zugetheilt warea, tu contnen lsiehr #ccch ssee
diesfalls n die Rechte un Sxb- relken der kirchlichen Gemeinde ein, in wel-
dbe e aufgenommersf werden. iagegen haben die Dissentienten zur Erhaltung und
Srweiterung bessenigen Kirchhofs belzutragen, auf welchem nach der Bestimmong
" kl.-