Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

— 
er etwas ziscdeseberdrew flndet mit i dem Pfarter Ver dereschenden Eonfesston 
(welchem. die Jäspektiom###ber dás Ganze d# Schute Sthertassen bleibt) 
hu kmmuniciren) uodecundch Umtenden die Sa#he dutlche den'Dse#é 
Confession an die höhere Dehörde#gelangen zu kassen 
&Für die Theilnahme an den öffentlichen Schul“ Plärztic##em hot er dasselbe 
Emolument und aus derselben Easst#izu#beziehenhlwas auch der Pfatrer der 
berrschenden Confession dafür bezjeht. Die Reisekostemmaer für die hesonn 
dern Schulbelsuche sowdhl) abs für die mic debi Pfarchr dir herrschenden 
Lonfessson gemeinschaftsichen, dffentlichen Schnl-Mistant###cnes sind ihm, wenm 
die Dissentienten ein digenes ꝓium corpiò havr, dus: diefein, wo aber eim- 
solches nicht vorhanden ist, durch ilrae nbi dissentitenden Estern, 
beren Kinber jene Schule besüchen, hu etftyen: - , -« 
5.) Das Schulgeld ist bloß demjenigen Schulmeister zu bezablen, dessen Schule' 
die Kinder der Deisseatienden wirllih besuchen, jeloch so, daß sie demjeni- 
gen, in deslen Schuls de dlen dem Religions= Uncerricht C#welchen dir Geis- 
liche zu geben ha###gwohnen 7 nichts.3 Eugew, beben. ,-- s- 
SowievekevangelischeschulmeistetaneinemOtte,iwodje.evangelischez 
Confession „die herrschende ist, von kathalischen. Kigdern, welche nicht die 
evangelische Orts-Schule besuchen, kein Schusgeld zu sordern hat; eben s“ 
haben an Orten, wo die katholische Confession die herrschende ist, die evan- 
gelischen Eltern, deren Kinder die kacholische Schule nicht besuchen, oder 
besuchen sollen, zu den Schulgeldern für den. karholischea Schullehrer nicht 
" zu contribuiren. Es ist miehin die Bestimmunck der kalhrlischen Schul-Ord- 
nung, nach welcher die Schul-Gelder als eine Geuwinde-Last gach dem 
Steuverfuß auf sämmtliche Commun--Steuner-Contribue#nen umsulegen #nd, 
wenigstens auf protestantische Inwohner katholischer Otte nicht anzuwenden, 
ondern das Schulgeld und das setwa übliche Scheuterholz immer von dense- 
nigen Dissentienten abzureichen deren Kinder die Schule ihres Wohnorts 
VIII. *- 
Was den Beu um wie Erhaltung der Kirchen und Pfarthaͤuser betrifft so 
haben die Dissenrienren (wenn micht durch einen besondern in jedem Fall iu erwi#n 
senden Nechestitel, z. B. kurch die Erwerbung eines Laien-Jehenden auf welchem. 
die Last der Kirchen-Fabrik ruht, oder durch Vrrichhrung die Baulast von den 
Parochianern auf die burgerliche Gemeinde übergegangen ist) weder zum Bau und 
der Reparation der Kirche und des:Pfarthaußs ön ibrem Wohnorre, noch der in der 
Parochte, Si#Ser sie bisher zugetheilt warea, tu contnen lsiehr #ccch ssee 
diesfalls n die Rechte un Sxb- relken der kirchlichen Gemeinde ein, in wel- 
dbe e aufgenommersf werden. iagegen haben die Dissentienten zur Erhaltung und 
Srweiterung bessenigen Kirchhofs belzutragen, auf welchem nach der Bestimmong 
" kl.-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.