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Bestaͤtigt sich aber der Verdacht, und der Schuldner weiß keine befriedigenden Mittel
zu Abwendung des Concurses anzugeben; so wird die Sache durch den Oberamts-Richter
dem Oberamts-Gerichte vorgerragen, welches über die Frage: ob der Concurs zu er-
kennen sey?7 auf die im K. 144 bestimmte Weise abzustimmen hat.
. 1632.
Fortsetzung.
Wird durch Stimmen-Mehrheit der Concurs-Prozeß erkannt; so werden zugleich
1) dem Gemeinde- Rath, insofern es nicht schon fruͤher geschehen ist, wegen Bestellung
eines Guͤter-Pflegers Vorschlaͤge abgefordert; auf welche diese Bestellung durch
das Oberamts-Gericht jedoch so erfolgt, daß die Gläubiger selbst, sobald sie zu-
sammenkommen, noch hierüber zu hören sind.
à) Die zur Masse des Gemeinschuldners gehdrigen Objekte werden im gesetzlichen
Wege zum Verkauf ausgeset.
3) Dieser Beschluß wird dem Gemeinschuldner durch die Orts-Obrigkeiten eröffnet.
. 16.
Rekur.
Gegen dieses Erkenntniß findet zwar kein eigentliches Rechts-Mittel Statt. Doch
kann der Gemeinschuldner dagegen innerhalb dreißig Tage bey dem Kreis-Gerichtshofe
Rekurs ergreifen, welcher, wenn dem Oberamts-Richter davon innerhalb dieser Zeit ord-
nungsmäßige Anzelge gemacht wird, in der Art Suspensiv-Kraft hat, daß hierdurch zwar
nichr die zur Sicherheit der Gläubiger getroffenen Verfügungen aufgehoben, aber doch das
Gannt-Verfahren und der Verkauf der Masse eingestellt werden.
Dem höhern Gerichtshofe wird es zur Pflicht gemacht, über einen solchen Rekurs,
nach vorgängiger Berichts-Erstattung durch den Oberamts-Richter, möglichst schnell zu
erkennen.
Vor dem Verfluß dieser dreißig Tage kann zum wirklichen Vermögens-Verkaufe
und zu Anordnung der Liquidations-Verhandlung nur dann geschrirten werden, wenn der
Gemeinschuldner ausdrücklich erklärt, daß er gegen die Erkennung des Gannt-Prozesses
keinen Rekurs ergreifen wolle.
.166.
3) Gannt-Verfahren selbst.
Wird kein Rekurs ergriffen, oder derselbe verworfen; so wird nun von der Orts-
Obrigkeit, unter der Leitung des Oberamts-Richters, zum Verkauf der zur Masse gehè-