Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Bestaͤtigt sich aber der Verdacht, und der Schuldner weiß keine befriedigenden Mittel 
zu Abwendung des Concurses anzugeben; so wird die Sache durch den Oberamts-Richter 
dem Oberamts-Gerichte vorgerragen, welches über die Frage: ob der Concurs zu er- 
kennen sey?7 auf die im K. 144 bestimmte Weise abzustimmen hat. 
. 1632. 
Fortsetzung. 
Wird durch Stimmen-Mehrheit der Concurs-Prozeß erkannt; so werden zugleich 
1) dem Gemeinde- Rath, insofern es nicht schon fruͤher geschehen ist, wegen Bestellung 
eines Guͤter-Pflegers Vorschlaͤge abgefordert; auf welche diese Bestellung durch 
das Oberamts-Gericht jedoch so erfolgt, daß die Gläubiger selbst, sobald sie zu- 
sammenkommen, noch hierüber zu hören sind. 
à) Die zur Masse des Gemeinschuldners gehdrigen Objekte werden im gesetzlichen 
Wege zum Verkauf ausgeset. 
3) Dieser Beschluß wird dem Gemeinschuldner durch die Orts-Obrigkeiten eröffnet. 
. 16. 
Rekur. 
Gegen dieses Erkenntniß findet zwar kein eigentliches Rechts-Mittel Statt. Doch 
kann der Gemeinschuldner dagegen innerhalb dreißig Tage bey dem Kreis-Gerichtshofe 
Rekurs ergreifen, welcher, wenn dem Oberamts-Richter davon innerhalb dieser Zeit ord- 
nungsmäßige Anzelge gemacht wird, in der Art Suspensiv-Kraft hat, daß hierdurch zwar 
nichr die zur Sicherheit der Gläubiger getroffenen Verfügungen aufgehoben, aber doch das 
Gannt-Verfahren und der Verkauf der Masse eingestellt werden. 
Dem höhern Gerichtshofe wird es zur Pflicht gemacht, über einen solchen Rekurs, 
nach vorgängiger Berichts-Erstattung durch den Oberamts-Richter, möglichst schnell zu 
erkennen. 
Vor dem Verfluß dieser dreißig Tage kann zum wirklichen Vermögens-Verkaufe 
und zu Anordnung der Liquidations-Verhandlung nur dann geschrirten werden, wenn der 
Gemeinschuldner ausdrücklich erklärt, daß er gegen die Erkennung des Gannt-Prozesses 
keinen Rekurs ergreifen wolle. 
.166. 
3) Gannt-Verfahren selbst. 
Wird kein Rekurs ergriffen, oder derselbe verworfen; so wird nun von der Orts- 
Obrigkeit, unter der Leitung des Oberamts-Richters, zum Verkauf der zur Masse gehè-
	        
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