Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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dachts  ganz  als  nichtig  sich  darstel#en;  oder  wenn  doch  die  Besorguisse,  baß  der  Angrschuldigte
  entfliehen,  eder  auf  eine  für  den  Gang  der  Untersuchung  nachtheilige  Weise  mit
Andern  colludiren  möchte,  entfernt  werden.
Imn  Zweifels-Falle  holt  der  Oberamts-Richter  die  Weisung  des  Kreis-Gerichtshofes
  ein.
6&.  3#:—
Aufbebung  der  ganzen  Untersuchung.

Das  Oberamts-Gericht  darf  bey  Verbrechen,  welche  an  sich  seine  Straf-Befugniß
bbersteigen  (F.  a12),  nach  vollendeter  Untersuchung,  keinen  Angeschuldigten  von
der  Instanz  entbinden.

Auch  steht  es  nur  dem  höhern  Gerichtshofe  zu,  äber  die  in  Beziehung  auf  solche
Verbrechen  vorbommenden  Einwendungen  der  Nothwehr,  der  Abolition  und  Verjährung,
so  wie  überhaupt  über  die  gänzliche  Freysprechung  des  Angeschuldigten  zu  erkennen.

In  Absicht  auf  die  Abbrechung  einer  Untersuchung  hat  es  aber  vor  der  Hand  ber
der  Verordnung  vom  16.  Nov.  1811  K  4:  u.  49  sein  Bewenden;  unter  der  Modifikation
  jedoch,  daß  die  Abbrechung  in  solchen  Fällen,  in  welchen  sie  in  Gemsheit  dieser
Verordnung,  nach  dem  übereinstimmenden  Urtheil  des  Ober=  und  Criminal-Beamten,  ohne
Anzeige  bey  einer  höhern  Stelle,  geschehen  konnte,  nun  von  dem  Oberamts-Gerichte  selbst
nach  collegialischer  Berathung  beschlossen  werde.

6.  225.
Relation.

Von  allen,  im  Obrramts-Gerichts-Bezirke  vorfallenden  schweren  Verbrechen,  und  der
hierüber  eröffneten  Untersuchung,  so  wie  von  jeder  durch  den  Oberamts-Richter  verfügten
oder  beharrten  Verhaftung  hat  der  Oberamts-Richter  den  in  der  Verordnung  vom  18.
Nov.  1811  FK.  42  angeordneten  Vorbericht  an  den  Kreis-Gerichtshof  zu  erstatten.

Ist  aber  die  Untersuchung  geschlossen;  so  werden  diesem  Gerichtshofe  die  sämmtlichen
Akten  im  Original  übersendet,  und  dieselben  bis  auf  weitere  Verordnung  mit  einem
Haupt-Berichte  begleitet,  welcher  ohne  Rechts-Ausführung  eine  gedrängte  Uebersscht
  üäber  den  Gang  und  die  Resultate  der  Untersuchung  zu  gewährn  hat.

K.  ::4.
Erbffnung  und  Vollziehung  der  Erkenntnisse.

Nach  Einlangung  des  Erkenntnisses  hat  solches  der  Oberamts-Richter  oder  der  Aktuar
dem  Inquisiten  und  denen,  welchen  es  zu  wissen  nöthig  ist,  zu  eröffnen,  und  sofort  die