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dachts ganz als nichtig sich darstel#en; oder wenn doch die Besorguisse, baß der Angrschuldigte
entfliehen, eder auf eine für den Gang der Untersuchung nachtheilige Weise mit
Andern colludiren möchte, entfernt werden.
Imn Zweifels-Falle holt der Oberamts-Richter die Weisung des Kreis-Gerichtshofes
ein.
6&. 3#:—
Aufbebung der ganzen Untersuchung.
Das Oberamts-Gericht darf bey Verbrechen, welche an sich seine Straf-Befugniß
bbersteigen (F. a12), nach vollendeter Untersuchung, keinen Angeschuldigten von
der Instanz entbinden.
Auch steht es nur dem höhern Gerichtshofe zu, äber die in Beziehung auf solche
Verbrechen vorbommenden Einwendungen der Nothwehr, der Abolition und Verjährung,
so wie überhaupt über die gänzliche Freysprechung des Angeschuldigten zu erkennen.
In Absicht auf die Abbrechung einer Untersuchung hat es aber vor der Hand ber
der Verordnung vom 16. Nov. 1811 K 4: u. 49 sein Bewenden; unter der Modifikation
jedoch, daß die Abbrechung in solchen Fällen, in welchen sie in Gemsheit dieser
Verordnung, nach dem übereinstimmenden Urtheil des Ober= und Criminal-Beamten, ohne
Anzeige bey einer höhern Stelle, geschehen konnte, nun von dem Oberamts-Gerichte selbst
nach collegialischer Berathung beschlossen werde.
6. 225.
Relation.
Von allen, im Obrramts-Gerichts-Bezirke vorfallenden schweren Verbrechen, und der
hierüber eröffneten Untersuchung, so wie von jeder durch den Oberamts-Richter verfügten
oder beharrten Verhaftung hat der Oberamts-Richter den in der Verordnung vom 18.
Nov. 1811 FK. 42 angeordneten Vorbericht an den Kreis-Gerichtshof zu erstatten.
Ist aber die Untersuchung geschlossen; so werden diesem Gerichtshofe die sämmtlichen
Akten im Original übersendet, und dieselben bis auf weitere Verordnung mit einem
Haupt-Berichte begleitet, welcher ohne Rechts-Ausführung eine gedrängte Uebersscht
üäber den Gang und die Resultate der Untersuchung zu gewährn hat.
K. ::4.
Erbffnung und Vollziehung der Erkenntnisse.
Nach Einlangung des Erkenntnisses hat solches der Oberamts-Richter oder der Aktuar
dem Inquisiten und denen, welchen es zu wissen nöthig ist, zu eröffnen, und sofort die