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5) Die oberen Kreis-Behörden haben die Kosten-Verzeichnisse mit den Berichten zu
vergleichen, beode zu prüfen und jene nach Erledigung der erwa vorgekommenen Anstckäde
decermrt und mit einer Zahlungs-Leglrimation für die berreffenden Amtepfleg Kassen
versehen, den Beamten zurückzusenden.
4) Gegen Aushändigung dieses Dekrets, welches der Amtspfleg-Rechnung im Origi
nal beyzulegen ist, empfangen die Beamte den dekretirten Berrag der Reise-Kosten von
den Amtspflegen.
5) Die leßztteren haben sodann bey Reisen, welche durch das Interesse einzelner Ge-
meinden oder Privaten veranlaßt wurden, ihren Regreß an diese wiederum zu suchen, was
für jede einzelne solche Reise von der decernirenden Kreis-Behörde im Jahlungs-Dekrete
ausdrücklich zu bestimmen ist.
6) Die Kosten, welche dergleichen Reisen baar erfordern, haben die Ober-Beamte
selbst vorzuschießen, und sie sind nicht berechtigt, auf den Betrag derselben, Abschlags-Zah=
lungen aus irgend einer Kasse, oder von irgend einer Privat-Person zu erheben, wenn be
letzteren gleich die Hinterlegung des Kosten-Betrags bey der Amtspfleg-Kasse von den
Ober-Beamten jeden Falls verlangt werden muß.
7) In die erwähnten vierteljährigen Perzeichnisse der von den Ober-Beamten gemach-
ten Reisen, sind diejenigen nicht aufzunehmen, welche dieselbe zwar auch innerhalb ihrer
Amts= Bezirke, aber in Inquisftions-Sachen, oder auf besonderen Auftrag einer höheren
Seelle in eigentlichen Staats-Angelegenheiten zu machen haben, da erstere zu den besonders
zu verzeichnenden Inquisitions-Kosten gehören, die Kosten der letztgedachten Reisen aber je
auf Anweisung der Staats-Kasse von den Kameral-Kassen vergütet werden.
"6 . 41.
Uniformirnag des Oberamts--Gerichts- und Oberamts-Personals.
Die Vorschrift für die Uniformirung des Oberamts-Gerichts= und Oberamts-Perso-
nals, ist in der Beylage Lit. C näher ertheilt.
§. 42.
Allgemeisne Vorschrift, das Tragen der Amts-Kleidung betreffend.
Die angeordnete Amts-Kleidung muß im Dienst und bey sonst feperlichen Gelegenhei-
ten und zwar immer auf die vorgeschriebene Weise getragen werden.“