Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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5) Die oberen Kreis-Behörden haben die Kosten-Verzeichnisse mit den Berichten zu 
vergleichen, beode zu prüfen und jene nach Erledigung der erwa vorgekommenen Anstckäde 
decermrt und mit einer Zahlungs-Leglrimation für die berreffenden Amtepfleg Kassen 
versehen, den Beamten zurückzusenden. 
4) Gegen Aushändigung dieses Dekrets, welches der Amtspfleg-Rechnung im Origi 
nal beyzulegen ist, empfangen die Beamte den dekretirten Berrag der Reise-Kosten von 
den Amtspflegen. 
5) Die leßztteren haben sodann bey Reisen, welche durch das Interesse einzelner Ge- 
meinden oder Privaten veranlaßt wurden, ihren Regreß an diese wiederum zu suchen, was 
für jede einzelne solche Reise von der decernirenden Kreis-Behörde im Jahlungs-Dekrete 
ausdrücklich zu bestimmen ist. 
6) Die Kosten, welche dergleichen Reisen baar erfordern, haben die Ober-Beamte 
selbst vorzuschießen, und sie sind nicht berechtigt, auf den Betrag derselben, Abschlags-Zah= 
lungen aus irgend einer Kasse, oder von irgend einer Privat-Person zu erheben, wenn be 
letzteren gleich die Hinterlegung des Kosten-Betrags bey der Amtspfleg-Kasse von den 
Ober-Beamten jeden Falls verlangt werden muß. 
7) In die erwähnten vierteljährigen Perzeichnisse der von den Ober-Beamten gemach- 
ten Reisen, sind diejenigen nicht aufzunehmen, welche dieselbe zwar auch innerhalb ihrer 
Amts= Bezirke, aber in Inquisftions-Sachen, oder auf besonderen Auftrag einer höheren 
Seelle in eigentlichen Staats-Angelegenheiten zu machen haben, da erstere zu den besonders 
zu verzeichnenden Inquisitions-Kosten gehören, die Kosten der letztgedachten Reisen aber je 
auf Anweisung der Staats-Kasse von den Kameral-Kassen vergütet werden. 
"6 . 41. 
Uniformirnag des Oberamts--Gerichts- und Oberamts-Personals. 
Die Vorschrift für die Uniformirung des Oberamts-Gerichts= und Oberamts-Perso- 
nals, ist in der Beylage Lit. C näher ertheilt. 
§. 42. 
Allgemeisne Vorschrift, das Tragen der Amts-Kleidung betreffend. 
Die angeordnete Amts-Kleidung muß im Dienst und bey sonst feperlichen Gelegenhei- 
ten und zwar immer auf die vorgeschriebene Weise getragen werden.“
	        
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