III. Verteilungsverfahren. § 10. Verfahren bei der Heranz. (Veranl.) in Schulsachen. 71
Für die Nachforderung, Verjährung und Beitreibung der Gebühren
und Beiträge sind die §§ 87, 88 u. 90 Kom Ab G. maßgebend.y
III. Verteilungsverfahren.
Die Vorschriften der §§ 51, 71—74 Kom AbEG. finden gemäß
§ 14 Abs. 3 des Kreis= und Provinzialabgabengesetzes vom 23. 4. 1906
(GS. S. 159) bei der Kreis= und Provinzialbesteuerung mit nachstehenden
Maßgaben sinnentsprechende Anwendung:
1. Über die Verteilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer
Kreise (Stadt= und Landkreise) unterliegenden Einkommens beschließt
der Bezirksausschuß. An Stelle der Frist von vier Wochen zur
Stellung des Antrags auf Verteilung tritt eine solche von zwei
Monaten.5)
2. Über die Verteilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer
Provinzen unterliegenden Einkommens beschließt — auch wenn die
Stadt Berlin mit in Betracht kommt — derjenige Provinzialrat,
welchen der Minister des Innern bestimmt. Gegen den Beschluß
findet binnen zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht
statt.5)
Da zurzeit in keinem Stadtkreise mehr Kreis-, sondern überall nur
noch Gemeindeabgaben zur Hebung gelangen, und da eine Verteilung
des steuerpflichtigen Einkommens im Sinne vorstehender Bestimmungen
nur zwischen Steuerberechtigten derselben Art stattfinden kann, so kann
demnach zurzeit keine Verteilung zwischen Stadt= und Landkreisen nach
Maßgabe dieser Vorschriften mehr erfolgen. Im übrigen finden in
einem Verteilungsverfahren für mehrere Stadtkreise lediglich die 88 71 ff.
Kom AbG. Anwendung.“")
&* 10. Das Verfahren bei der Heranziehung (Veranlagung)
in Schulsachen.
8 46 des Zuständigkeitsgesetzes bestimmt:
1. Auf Beschwerden und Einsprüche betr. die Heranziehung zu
Abgaben und sonstigen nach öffentlichem Rechte zu fordernden Leistungen
für Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht (Volksschulen)
dienen, beschließt, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 47 ZG.
die örtliche Behörde, welche die Abgaben und Leistungen für die
1) § 31 Abs. 2. 1 )) PWl. 19 480. O. 34 1. v. K. 1
:) § 7 Abs. 6 Kr. u. PrAbG. Erg. Bd. 8. Noell zu § 92 KomAbG.
*!)§ 92 Kom Ab. Anm. 4 S. 301 ff.