Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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beigegeben  ist,  hat  daher  alle  zu  Erfüllung  des  ibr  ertheilten  Auftrags  dienlichen
Anordnungen  ju  treffen,  zu  diesem  Behuf  in  den  geeigneten  Fällen  mit  den  Departements-Ministerien
  Rücksprache  zu  nehmen,)  die  Unserer  höchsten  Entscheidung  bedürfenden
  Gegenstände  aber  Uns  vorzulegen.  «

Indem  Wir  durch  Gegenwärtiges  die  Anordnung  dieser  Commissson  zur  allgemeinen
  Kenntniß  bringen,  ertheilen  Wir  zugleich  sämmtlichen  beereffenden  Stellen
den  Befehl,  alle  auf  den  Vollzug  der  Organisation  sich  beziehende  Anfragen  und
Berichte  an  die  „Organisations-Bollziehungs.Commission“  zu  richten,
und  den  durch  diese  ergehenden  Resolut'onen  und  Befehlen  jedesmal  genaue  und
pünktliche  Folge  zu  leisten.

Scturtgart  den  35.  März  1819.

Wilhe  imm.

Vell  negel.

Verordnung,  die  einstweillgen  Verrichtungen  der  neu  ernannten  Oberamts-Richter  und  die  provisorische
Besetzung  der  Gerichts-Actuariate  betreffend.

Um  den  Uebergang  von  der  bisherigen  Justiz,  Verwaltung  in  der  unteren  Instanz
zu  der  durch  die  neuen  organischen  Bestimmungen  vom  31.  Dezember  163.  angeordneten
  Verwaltungs=  Weise  näher  vorzubereiten,  find  die  nachstehenden  provisorischen
  Anordnungen  getroffen  worden,  welche  hierdurch  den  betreffenden  Beamten  zur
Rachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht  werden.

Srstlich.  JIn  Beziehung  auf  die  verschiedenen  Verrichtungen  der  Dberamts
  =  Richcrer  wird  verordnet:

A)  In  Absicht  auf  alle  JZweige  der  bürgerlichen  NRechtspflege
tritt  der  Oberamts  Richeer  sogleich  in  die  Stelle  des  Oberamtmanns  ein.  Er
führt  daher

I.  in  den  zu  einem  Oberamts,  Bezirke  gehörigen  Amts,  Orten,  über  die
den  Orts  Obrigkeiten  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zustehende  Rechts,  Pflege  in
streitigen  und  unstreitigen  Sachen  auf  gleiche  Weise,  wie  bisher  der  Oderamtmann,
  die  Aufsiche.  Was  aber

I.  die  Ober  amts-Sceäádte  betrift,  so  sehen  zwar  die  dermalen  bestehenden
Oberamts.  Gerichte  ihre  Functionen  wie  disher  fort.  Es  sind  aber

1)  sogleich  die  Verhandlungen  der  Stadt.  Magistrate  in  Gemeinde,  Angelegenheiten
  von  allen  Verhandlungen,  welche  die  streitige  oder  unstreitige  Rechts=  Pflege
betreffen,  zu  treunen.  «

-.)BeidenmagistkatischenVerhandl-nagenüberienefübttbiszuPolixielnmg

des  Edikts  über  die  Gemeinde,  Verfassung  der  Oberamtmann  noch  ferner  den
Vorsi9.  Dagegen