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Kechnungs-Form.
Fär die Jahrs-Rechnung werden Wir den Gemelnde Pflegern seiner Zeit
elne möglichst leichte, deutliche und einfache Form vorzeichnen lassen, wornach sle
ihre Rechnungen selbst und ohne fremde Beyhälfe zu stellen, die Gemeinde= Räthe
und börgerlichen Ausschüsse aber dieselben mit Klarheie und Erfolg zu prüfen
im Stande seyn werden.
Inzwischen aber, und bis die — hlerzu erforderlichen Worarbeiten vollendet
seon werden, ist zwar die bishersge Rechnungs= Form beyzubehalten, jede unnütze
Welelu#igkelt und zweckwidrige Verwicklung aber nach den löngst bestehenden
Gesetzen zu vermesden.
. 4.
4 MKechnungs-Serellung.
Auch jede schon und nach der blsherigen Form ist jedem Gemeinde-sleger
gestalte,, seine Rechnung selbst und ohne fremde Bephülfe zu stellen.
Wo aber derselbe nach dem übereinstimmenden Dafürhalten des Gemeinde-
Rathes und des Bürger-Ausschusses die bierzu erferderlichen Kenmtnisse und Fer-
rigkeit noch nicht bestet, va ist die Stellang der Rechnung sewohl als die hierzu
erforderlichen Vorarbeiten (Umläge, Abrechnung u. dergl.) dem Gerichts-Motar
des Bezirkes zu übertragen.
(178 42.
Fortsetzunsg.
Diese Uebertragung geschieht in der Regel fuͤr die fünf nächsten Rechnungs-
Jahre, jedoch mit dem Vorbehalte, auch solche Rechner, welche sich vor Ablauf
derselben zur Selbstbesorgung dieser Geschäfte tüchtig erzeigen werden, in dieselben
nach vorgängiger balbjähriger Aufkündigung an den Gerichts-Notar unter Auto-
ritär der betreffenden Kreis-Regierung einzuweisen.
Hat der Gemeinde-Psleger diese Verpflichtung jeze ober künfilg übernor-
men, so kann der Gerichts-Notar nicht wider seinen Willen genbthigt werden,
von neuem in dieselbe einzutreten. Vielmehr bleibt der Rechner in diesem Falle
verbunden, seine Rechnung, wofern er diesem Geschäfte nicht wirklich gewachsen
seyn follte, durch einen Rechnungsverständigen auf seine Gefahr und Kesten in
hesetzlicher Form stellen zu lassen.