Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

J.  47.5
Fortsetzun  g#

Um  den  -  gegen  die  Zerstreuung  und  den  Verlust  der  —  zu  Beletung
  seiner  Rechnung  dienenden  Dokumente  sicher  zu  stellen,  sind  dieselben  beg
der  jedesmallgen  Uebergabe  von  Ziffer  zu  Ziffer  vorzuzählen  und  ein  fdrmlicher
Empfang.-Schein  darüber  auszustellen.  Sollte  gleichwohl  in  der  Folge  eine  Rechnungs-Urkunde
  vermißt  werden,  so  hat  sich  die  Gemeinde  an  denjenigen  zu  halten
  der  sie  zu  verwahren  gehabt  hat;  in  Beziehung  auf  den  Rechner  aber  ist
der  Eintrag  in  der  Rechnung,  welcher  sich  auf  das  verlorne  Dokument  bezieht,
als  richtig  anzunehmen..

F.  43..
Verhältniß  des  Gemeinde  =  Rathes  zum  Oberamte-Dle

  —  das  Innere  der  Perwaltung  selbst  betreffenden,  so  wie  die  —  gegem
N#selbe  beom'  ruggerlchtlichen  Durchgange  erhobenen  Anstände  wird  der  Oberamtmann
  durch  den  Gemelnde:=  Rath  unter  seinem  perstaliichen  Vorsitze  erdrtern:
und  erledigem  lassen.

Auch  in  andern,besonders"  wichtigen  oder  schwierigen  Fällen  ist  es  nicht.
allein  dem  Stadt-NRalbo,  sondern  auch  den  Gemeinde-Räthen  der  übrigen  Amts-Orte
  erlaubt,  den  Oberamtmann  um  perlduliche  Anwehnung  zu  bitten,  so  wie
von  der  anderen  Seite  der  Oberamtmann  ermachtigt  ist,  jeder  Verhandlung  des
Gemeinde-Rathes,  welche  seine  Gegenwart  erfordern  mochte,  auch  unaufgefordert:
anzuwohnen:  Jedoch  hat  er  die  Nothwendigkeit  seiner  Anwesenheit,  in  so  fern
ste  mit  Kosten  verbunden  ist,  jedesmal  gegen  die  betreffende  Regierung  zu  rechtfertigen.


In  keinem  Falle  darf  aber  durch  die  Gegenwart  des  Beamten  die  Freyheit
der  Berathung  geltört,  oder  das  Stimmrecht  der  Raths=  Glieder  beeinträchtigt
werden.

s.  49.
und  zum  ersten  Orts-Vorsteher.

Auch  der.  Gemelnde  =  Vorsteher  hat  zwar  die  Verhandlungen  des  Gemeinde-Raihes
  von  Amtswegen  vorzubereiten,  zu  ordnen  und  zu  leiten,  die  Stimmen
zu  samm̃eln,  und.  aus  der  Mehrheit  derselben  den  Beschluß  zu  zlehen,  niemals
aber  die  Freyheit  der  Berathung.  auf  irgend  eine  Weise  zu  sibren,  vielmehr  die