Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. III. Edikt über die Verwaltung der Stiftungen, 
  
Wilhemim, 
Von Gottes Gnaden 
König von Württemberg. 
Durch die Unserem Verfassungs-Entwurfe angebängte dritte Verordnung 9. 24—:6 
haben Wir Unsern festen und ernstlichen Willen ausgesprochen, den Orts-Vorsiehern 
die ndihige Einsicht und eine wohlthétige Cinwirkung auf die Verwendung des Er- 
trags der bffentlichen und Privat-Stiftungen zu sichern, und die Verwaltungs-Behdr= 
den dafür verantwortlich zu machen, daß bey allen jebt vorhandenen und künftigen 
Siiftungen die Absicht der Stifter auf das gewissenhafteste erfüllt, und überhaupt das 
Sciftungs-Vermdgen zu keinen andern als fundationsmäßigen Ausgaben verwendet werde. 
Durch Unser organisches Edikt vom 1½5. Nov. 1317 Nro. V. V. 30 und 
34 haben Wir diese Stiftungen umer die Aufslcht des Ministerium des Innern 
und der betreffenden Kreis-Regierungen gestellt. 
Ueber die Verwaltung selbst aber verordnen Wir, nach Anhbrung Unseres 
Geheimen Rathes, wie folgt: 
1 
Unmittelbare Aufsicht über die Stiftungen. 
Dle in jeder Gemeinde vorhandenen Stiftungen für Kirchen= Schul= und Armen- 
Beduͤrtnisse, mit Zinschluß der für diese und Abnliche Zwecke bestimmten Familien= und ande- 
ren Privat-Sciftungen, werden, wofern die Stifter keine andere Aufsichts-Behkrde benannt 
baben, unter die besondere Obhut der geistlichen und weltlichen Orts-Vorneher gesiellt. 
Föb 2. 
Bildung des Stiftunge-Ratbes. 
Die Orts-Geistlichen führen diese Aufsicht in Gemeinschaft mit dem Stadt- 
oder Gemeinde= Mathe.