Nro. III. Edikt über die Verwaltung der Stiftungen,
Wilhemim,
Von Gottes Gnaden
König von Württemberg.
Durch die Unserem Verfassungs-Entwurfe angebängte dritte Verordnung 9. 24—:6
haben Wir Unsern festen und ernstlichen Willen ausgesprochen, den Orts-Vorsiehern
die ndihige Einsicht und eine wohlthétige Cinwirkung auf die Verwendung des Er-
trags der bffentlichen und Privat-Stiftungen zu sichern, und die Verwaltungs-Behdr=
den dafür verantwortlich zu machen, daß bey allen jebt vorhandenen und künftigen
Siiftungen die Absicht der Stifter auf das gewissenhafteste erfüllt, und überhaupt das
Sciftungs-Vermdgen zu keinen andern als fundationsmäßigen Ausgaben verwendet werde.
Durch Unser organisches Edikt vom 1½5. Nov. 1317 Nro. V. V. 30 und
34 haben Wir diese Stiftungen umer die Aufslcht des Ministerium des Innern
und der betreffenden Kreis-Regierungen gestellt.
Ueber die Verwaltung selbst aber verordnen Wir, nach Anhbrung Unseres
Geheimen Rathes, wie folgt:
1
Unmittelbare Aufsicht über die Stiftungen.
Dle in jeder Gemeinde vorhandenen Stiftungen für Kirchen= Schul= und Armen-
Beduͤrtnisse, mit Zinschluß der für diese und Abnliche Zwecke bestimmten Familien= und ande-
ren Privat-Sciftungen, werden, wofern die Stifter keine andere Aufsichts-Behkrde benannt
baben, unter die besondere Obhut der geistlichen und weltlichen Orts-Vorneher gesiellt.
Föb 2.
Bildung des Stiftunge-Ratbes.
Die Orts-Geistlichen führen diese Aufsicht in Gemeinschaft mit dem Stadt-
oder Gemeinde= Mathe.