ter nach Warnkoͤnigs Institutiones 1819
in einer den Zuhdrern bequemen Stunde.
Mandekten setzt fort Prof. J. F. von
Malblanc, fängt an Prof. E. Schra-
der, dieser nach Günther: beide in den
gewöhnlichen Stunden um 9 und #r Uhr.
Rdmische Rechtsgeschichte aus eigenen
Heften vorzutragen erbietet sich Prof. Ch.
ov. Gmelin.
Ein exegetisches Collegium über Rdmi-
sches Recht wird Prof. E. Schrader
balten, und debei Seldenstickers Chresto-
mathie und seine Ausgaben zweier Pan-
dekten-Titel gebrauchen.
Deutsches Privatrecht, in Verbindung
mit dem Drivat-Cameral-Rechte wird D.
A. Michaelis nach seinem Grundrisse
ju Vorlesungen über das deutsche Privat=
Recht, Tübingen 1819, von 4—5 oder in
einer andern den Zuhdrern gelegenen Stunde
lehren.
Das deutsche Staatsrecht liest Pref.
D. v. Dresch nach seinem Lehrbuche des
bifentlichen Rechts des deutschen Bundes,
1820.
Das Strafrecht wird Prof. C. G.
Wächter nach Grolmans Grundstzen
der Criminal-Rechtswissenschaft, Gietzen
1818, sechsmal wdchentlich von 6—9 Uhr
lehren;
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den Straf-Proceß mit Uebungen ver-
ounden, vier oder fänfmas wdchentlich
Pref. C. Hofacker nach seiner Ueber-
sicht des deutschen und württembergischen
Straf-Processes, Tübingen 28720.
Das Militár= Straf-Rechr, vorzüglich
das Wäürttembergische, erbietet sich derselbe
vorzutragen.
Das Kirchen-Recht wird lehren Prof.
C. H. Gmelin nach Wiese von 10—11;
Drof. C. Hofacker ebenfalls nach Wiese
viermal wöchentlich von 16—11 oder in
einer andern den Zuhdrern bequemen Stunde;
D. A. Michaelis nach Bbhmers Prin-
cip. jur. Canon. ed. 7. Goetting, 1802,
von 10 — 11 Uhr;
das Württembergische Prioat= Recht
Prof. C. L. Schmid,
Den Cioil-PDroceß zu lehren erbietet sich
Pref. J. F. v. Malbsanc um 7 Uhr
Morgens;
den Concurs-Proceß Prof. C. L, Schmid.
Praktische Uebungen wird Prof. C. H.
Gmelin viermal wchentlich von 7—6
Uhr anstellen,
Eraminatorische Uebungen wird Prof.
C. G. Wächter halten,
(Wegen des Natur-Rechts und Staats-
Rechte vgl. noch die philosophische, wegen
des Kirchen-Rechts die theologische Farul-
tar.)