wegen seiner Lurch Verläumdung selner
Kameraden bewiesenen großen Verdor-
benheit, neben Zuscheidung der Untersu-
chungs-Kosten, zu einer weitern Reklu-
sion auf die Dauer von öler Monaten
indem Zwangs, Arbeltahause zu Ulm
verurtheilt:
7. gegen Franz Alch, von Zillishausen,
Oberamts Blberach, wegen wiederholten
Vaglrens und fortgesetzten asotischen Le-
bens, neben Verurthellung in sämtliche
Untersuchungs-Kosten, sechsmonatliche
Einsperrung in dem Zwangs-Arbeits-
bause zu Ulm erkannt.
Am 1ro. August ist:
5. der bei dem Oberamtsgericht Ravens-
burg in Untersuchung gekommene Jo-
hann# Baptist Heilig, von Balndt;
wegen körperlicher Mißhandlung seines
Vaters und verübten Unsucht-Vergehens,
nehen Zuscheldung sämtlicher Untersu=
chungs = Kosten, mit einer fünf und
ein halbmonatlichen Zuchthausstrafe
zu Gotteszell belegt worden.
Am 17. August wurde:
4 auf den Grund der von dem Oberamts-
gericht Kirchheim gefährten Untersuchung,
gegen Johann Adam Scheufele, von
Wellheim, wegen Unterschlagung und
Verumreuung, auch Baglrens und un-
anständigen Betragens vor Gerscht, neben
Verurthellung in den Ersatz sämtlicher
Kosten und des Schadens, elne Festungs-
5°%#
Arbellostrafe von sechs Monaten
erkannt.
Am 21. August wurberm de#rur-.
theilt:
5. der bei dem OberamtsgerichteAlm in
tnntersicchung gekommene Jaköb Sablo-
ner, von Höchstetten, wegen wlederhölken
Vaglrens und Ueberschreltung selner
Konfination, neben Zuscheidung der Kosten
zu einer Elusperrung in dem Zwanzs=
Arbeltshause bls zu erprobter Besserung,
wenigstens aber auf sechs Monstez.
6. auf die bei dem Oberamtsgerlchte Wald-
see stattgehabte Untersuchung
a) Joseph Gerai, von Haldtle, wegen
intellektueller Urbeberschaft bei Faͤl-
schung elner bffentlichen Urkunde, 15
wie wegen Konkubinats und Vagirens,
zu drei und ein Hhalbmonatlicher
Festungs-Arbeitsstrafe;
b) Ellsabetha Flalsch, von Eblsweiler,
wegen derselben Vergehen, zu diei
und ein halbmonatllcher Zucht-
bausstoafe zu Markgröningen;
c) Joseph Anton Fischer, von Frled=
berg, wegen physischer Urceberschaft
bel Fälschung elner bffentlichen Urkunde,
wodurch dessen zwelter Räckfall begrün-
det ist, neben Konfßsskatlon des für die
Vornahme der Féelschung erhalteuen
bohnes zu achtmo natlicher Jucht-
hausstrafe zu Gotkeszell, wobel zuglelch
bestimmt wurde, daß von jedem dieser