Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

oder  die  von  ihm  angesprochene  Befreiung
  für  unstatthaft  erkannt  wird,  oder
endlich,  wenn  ein  Militärpflichtiger  sich
in  einem  der  Art.  1#6  des  Gesetzes  angeführten
  Fälle  befindet.)

4.)  „Vekläusig  bezeichnet.“  (Wenn  für
einen  bei  der  Aushebung  nicht  erscheinenden
  Milltärpflichtigen  kein  Befreiungsgrund
  geltend  gemacht,  oder  die  angefbrochene
  Befreiung  für  unstatthaft  erkannt
  wird,  wovon  jedoch  die  Art.  46
des  Gesetzes  angeführten  Fälle  ausgenommen
  sind.)

5%  „Bedingungswelse  bezeichnet.““  (Wenn
die  Entscheidung  über  eine  Befreiung
aus  den  Art.  14  des  Gesetzes  angefährten
  Grönden  auf  die  Nachaushebung
oder  den  Ober-Rekrutirungsrath  ausgesetzt
  wird,  worunter  jedoch  der  Fall,  wenn
ein  Militärpflichtiger  den  Rekurs  ergreift,
  nicht  begriffen  ist,  indem  durch
den  Rekurs  die  Entscheidung  des  Kreis-Rekrutirungsraths
  vorerst  und  so  langeüber
  den  Rekurs  nicht  erkannt  ist,  keine
Abänderung  leidet.)

.  68.

Da  es  von  bedeutendem  praktischem  In--teresse
  ist,  ob  ein  Militärpflichtiger  vorläusig
  oder  bedingungsweise  zum  Contingent
bezeichnet  wird;  so  wird  zur  weitern  Erklärung
  dieser  Ausdrücke  folgendes  bemerkt:

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Bei  dem  bedingungsweise  Bezeichneten
wird  das  definitide  Erkenntniß  über  einen
bereits  in  Anregung  gebrachten  aber  zur
Zeit  noch  zwelfelhaften  Befreiungsgrund
ausgesetzt.

Bei  dem  vorläufig  Bezeichneten  hingetgen
  bleibt  das  definitive  Erkenntniß  um
deswillen  suspendirt,  weil  es  ungewiß  ist,
ob  der  bei  der  Aushebung  nicht  anwesende
Militärpflichtige  nicht  vielleicht  eine  Befreiung
  ansprechen  könne.

Zwar  kann  derjeulge,  welcher  esnen  Befreiungsgrund
  bei  der  Aushebung  geltend
zu  machen  versäumt,  sich  späterhin  auf  denselben
  nicht  mehr  berufen.  Da  es  aber
mdglich  ist,  daß  der  Nichterscheinende,  für
welchen  kein  Befreiungsgrund  nachgewiesen
worden,  sein  Nichterscheinen  zu  rechrfertigen
  vermag;  so  isi  ihm  für  diesen  Fall  die
Ausführung  seiner  etwaigen  Befreiungsgründe
  bei  der  Nachaushebung  vorbehalten,
(Art.  411,  1  des  Gesetzes)  und  er  wird
daher  zum  Contingem  nur  vorléufig  beleichnet.


69.

Wenn  für  einen  bei  der  Aushebung
Nichterscheinenden  durch  einen  andern  eine
Befreiung  zwar  angesprochen,  diese  aber
für  unstacthaft  erkannt  wird;  so  ist  einsolcher
  Militärpflichtiger  zum  Contingent
oder  dessen  Ergänzung  vorläufig  zu  bezeich-