oder die von ihm angesprochene Befreiung
für unstatthaft erkannt wird, oder
endlich, wenn ein Militärpflichtiger sich
in einem der Art. 1#6 des Gesetzes angeführten
Fälle befindet.)
4.) „Vekläusig bezeichnet.“ (Wenn für
einen bei der Aushebung nicht erscheinenden
Milltärpflichtigen kein Befreiungsgrund
geltend gemacht, oder die angefbrochene
Befreiung für unstatthaft erkannt
wird, wovon jedoch die Art. 46
des Gesetzes angeführten Fälle ausgenommen
sind.)
5% „Bedingungswelse bezeichnet.““ (Wenn
die Entscheidung über eine Befreiung
aus den Art. 14 des Gesetzes angefährten
Grönden auf die Nachaushebung
oder den Ober-Rekrutirungsrath ausgesetzt
wird, worunter jedoch der Fall, wenn
ein Militärpflichtiger den Rekurs ergreift,
nicht begriffen ist, indem durch
den Rekurs die Entscheidung des Kreis-Rekrutirungsraths
vorerst und so langeüber
den Rekurs nicht erkannt ist, keine
Abänderung leidet.)
. 68.
Da es von bedeutendem praktischem In--teresse
ist, ob ein Militärpflichtiger vorläusig
oder bedingungsweise zum Contingent
bezeichnet wird; so wird zur weitern Erklärung
dieser Ausdrücke folgendes bemerkt:
5
Bei dem bedingungsweise Bezeichneten
wird das definitide Erkenntniß über einen
bereits in Anregung gebrachten aber zur
Zeit noch zwelfelhaften Befreiungsgrund
ausgesetzt.
Bei dem vorläufig Bezeichneten hingetgen
bleibt das definitive Erkenntniß um
deswillen suspendirt, weil es ungewiß ist,
ob der bei der Aushebung nicht anwesende
Militärpflichtige nicht vielleicht eine Befreiung
ansprechen könne.
Zwar kann derjeulge, welcher esnen Befreiungsgrund
bei der Aushebung geltend
zu machen versäumt, sich späterhin auf denselben
nicht mehr berufen. Da es aber
mdglich ist, daß der Nichterscheinende, für
welchen kein Befreiungsgrund nachgewiesen
worden, sein Nichterscheinen zu rechrfertigen
vermag; so isi ihm für diesen Fall die
Ausführung seiner etwaigen Befreiungsgründe
bei der Nachaushebung vorbehalten,
(Art. 411, 1 des Gesetzes) und er wird
daher zum Contingem nur vorléufig beleichnet.
69.
Wenn für einen bei der Aushebung
Nichterscheinenden durch einen andern eine
Befreiung zwar angesprochen, diese aber
für unstacthaft erkannt wird; so ist einsolcher
Militärpflichtiger zum Contingent
oder dessen Ergänzung vorläufig zu bezeich-