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II. Verfüsungen der Departements.
Des Devartements des Innern:
1. des Ministerium des Inmern.
Die neue Brandschadens= Umlage betresfend.
Die am 5. Movember 1819 auzgeschrie-
bene Brandschadens = Umlage von 6 kr.
fär das 250 fl. Gebäude-Anschlag ist durch
die der Stadt Mengen zugegangene Ent-
schädlgung von 6 1,775 fl. und die seitherigen
weltern Brandfälle beinahe erschbpft, wo-
durch das Bedürfniß einer neuen Brand.
schadens = Umlage eingetreten ist. Seine
Kbhnigl. Majestät baben daher solche
durch allerhochste Entschließung vom g. d.
M. auf 4 kr. vom 100 fl. Gebéude-An-
schlag festgesetzt.
Die Könlgl. Oberämter erhalten demnach
den Befehl, zu Vollziehung dieser Umlage
die erforderlichen Vorkehrungen und die
zuverläßige Elnleitung zu treffen, daß die
erste Hälfte derselben bis 1. Mal, dile
zwelte aber bis 1. September d. J. zum
Einzug gebracht, und an die Brandscha-
dens Kasse eingeliefert werde.
Da man übrigens die Bemerkung ge-
mache bat, daß die Urkunden über den
Betrag der letzteren Umlage zum Dheil
sehr mangelhaft und spät eingesendet wor-
den sind, so werden die Kbnigl. Oberämter
wlederholt angewlesen, diese Repartitlons-=
Urkunden, über den Betrag der Umlage
nach dem am 28. März 1816, Staats=
und Reglerungs= Blatt Nro. 13 erthellten
Formular mit vollkommener Genauigkelt
zu fertigen und binnen vier Wochen,s%
wie die Abrechnungen der Amtspfteger über
die eingelleferten Brandschadens= Beiträge
(letztere in doppelter Ausfertigung)) nebft
den Interims-Qutttungen an die Brand=
schadens-Versicherungs-Kasse um so gewisser
elnzusenden, als der Brandschadens-Ver-
sicherungs = Kassier angewlesen worden ist,
auf den Fall, daß derglelchen Urkunden
wleder mangelheft oder zu spät elnkommen
sollten, hlevon die Anzeige zu machen, um
gegen die Schuldhaften die geelgneten Maß-
regeln eintreten lassen zu können.
Stuttgart den 13. März 1841.
v. Otte.