Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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II. Verfüsungen der Departements. 
Des Devartements des Innern: 
1. des Ministerium des Inmern. 
Die neue Brandschadens= Umlage betresfend. 
Die am 5. Movember 1819 auzgeschrie- 
bene Brandschadens = Umlage von 6 kr. 
fär das 250 fl. Gebäude-Anschlag ist durch 
die der Stadt Mengen zugegangene Ent- 
schädlgung von 6 1,775 fl. und die seitherigen 
weltern Brandfälle beinahe erschbpft, wo- 
durch das Bedürfniß einer neuen Brand. 
schadens = Umlage eingetreten ist. Seine 
Kbhnigl. Majestät baben daher solche 
durch allerhochste Entschließung vom g. d. 
M. auf 4 kr. vom 100 fl. Gebéude-An- 
schlag festgesetzt. 
Die Könlgl. Oberämter erhalten demnach 
den Befehl, zu Vollziehung dieser Umlage 
die erforderlichen Vorkehrungen und die 
zuverläßige Elnleitung zu treffen, daß die 
erste Hälfte derselben bis 1. Mal, dile 
zwelte aber bis 1. September d. J. zum 
Einzug gebracht, und an die Brandscha- 
dens Kasse eingeliefert werde. 
Da man übrigens die Bemerkung ge- 
mache bat, daß die Urkunden über den 
Betrag der letzteren Umlage zum Dheil 
sehr mangelhaft und spät eingesendet wor- 
den sind, so werden die Kbnigl. Oberämter 
wlederholt angewlesen, diese Repartitlons-= 
Urkunden, über den Betrag der Umlage 
nach dem am 28. März 1816, Staats= 
und Reglerungs= Blatt Nro. 13 erthellten 
Formular mit vollkommener Genauigkelt 
zu fertigen und binnen vier Wochen,s% 
wie die Abrechnungen der Amtspfteger über 
die eingelleferten Brandschadens= Beiträge 
(letztere in doppelter Ausfertigung)) nebft 
den Interims-Qutttungen an die Brand= 
schadens-Versicherungs-Kasse um so gewisser 
elnzusenden, als der Brandschadens-Ver- 
sicherungs = Kassier angewlesen worden ist, 
auf den Fall, daß derglelchen Urkunden 
wleder mangelheft oder zu spät elnkommen 
sollten, hlevon die Anzeige zu machen, um 
gegen die Schuldhaften die geelgneten Maß- 
regeln eintreten lassen zu können. 
Stuttgart den 13. März 1841. 
v. Otte.
	        
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