Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Stelle  nicht  auf  einen  bessern  Dienst  bestrdert
  werden  koͤnnen,  wenn  sie  sich  nicht
durch  die  dahler  zu  erstehende  Befbrderungs,
  Präfung  daju  befählget  haben.

Die  Schul=  Inspectoren  werden  ange-##lesen,
  die  Schullehrer  und  Oroolsere#n
chres  Bezirks  auf  diese  Verordnung  besonders
  aufmerksam  zu  wachen,  da  känftlg
keine  Entschuldigung  mehr  berücksichtiget
werden  kana.

Die  zwel  ordemlichen  Präfungen  für
Voserate  und  für  dle  erste  Anstellung

auf  einen  Derfschuldlenst  werden  in  den
Hrüfungs-Städten  Rotiwell,  Reckarsalm,
Ellwangen,  Rledlingen  und  Ravensburg
den  a#2.  Mal  und  18.  September  obgeb#lten.
  Die  Candidaten  sollen  sich  jederlelt
  14  Tage  vorher  bei  dem  vorsitzenden
Dräfungs=  Commissär  melden,  und  am
Tage  vor  der  Präüfung  zum  Elnschreiben
erscheinen.

Stuttgart  den  11.  Januar  1821.

Camerer.

B.)  Des  Kriegs-Departements.

Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Lorladunz  der  Wilirärpftlchtigen  zur  Berichtigung  der  Rekrutfrungs-Listen  und  zur  Jiehung
des  o  für  die  diesjährige  Aushebung.

Den  3.  Februar  d.  J  wird  in  sämtll-#hen
  Oberams--  Bezirken  die  Berlchtigung
der  kisten  und  die  vorlänsige  Prüfung  der
Befreiungsgeünde  zum  Behuf  der  dlesjährigen
  Aushebung  vorgenommen,  und  hlerauf
lor  Ziehung  des  Looses  geschritten,  wozu  die
iu  den  Stuttgarer  allgemeinen  Anzelgen
N#  S  und  9  benannten  Millitärpstichigen,
deren  Aufenthaltsort  außer  Landes  oder
unbekannt  ist,  se  wie  üäberhaupt  alle  im
Jahre  1800  geborne  Juͤnglinge,  denen

keine  besondere  kadung  zugekommen  seyn
sollte,  hlerdurch  bffentlich  vorgeladen  werden.


Für  diejenigen,  welche  nicht  erscheinen,
wird  das  Loos  durch  Andere  gezegen,  und
von  Jedem,  der  es  unterläßt,  die  Befrelung
von  der  Aushebung,  die  ihm  zu  Statten
kommt,  entweder  selbst  oder  durch  Audere
bei  seinem  Oberamt  anzuführen,  wird  vorerst
  angenommen,  daß  er  kelne  Befrelung
anzusprechen  habe.