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3. Zu §.. 8. Kap. 4. B. Th. II. des Landschaftsreglements.
Wenn in Fällen, welche keinen Aufschub gestatten, der Direktor selbstständig
eine die Angelegenheiten des Systems betreffende Proposition den Kreditverbundenen
des Systems vorlegen läßt, so ist auch über dlese auf dem Kreis.
tage zu berathen und abzustimmen.
4. Zu dem II. und dem X. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1846.
Die unter Titt. b. des II. Generallandtagsbeschlusses vom Jahre 1846. ent.
haltene Bestimmung, wonach bei Beschwerden über die Festsetzung von Taxen
ein von dem allgemein vorgeschriebenen abweichender Instanzen zug eintreten
soll, wird hiermit aufgehoben. Auch in Taxsachen sollen fortan die allgemeinen
Vorschriften unter Nr. 5. des X. Generallandtagsbeschlusses vom Jahre
1846. eintreten und es soll demgemäß der Rekurs gegen Beschlüsse und Verfügungen
einer Fürstenthumslandschaft an die Generallandschafts-Direktion, gegen Verfügungen
dieser an den Engeren Ausschuß gehen.
5. Zu dem XI. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1846. Nr. III.
Von den Wahlen durch die Landschaftskollegien.
Zu Nr. 9. Wenn bei Vollziehung einer Wahl durch das Landschaftskollegium
eine engere Wahl und in dieser wiederum Stimmengleichheit eintritt,
so ist dersenige Kandidat als gewählt zu betrachten, für welchen sich der
Vorsitzende erklärt.
6. Zu dem XV. Generallandtagsbeschlusse vom Jahre 1846.
. (Depositalordnung).
a) Zu Litt. a. F. 3.
Die Funktion des ersten Depositalkurators kann dem
Syndikus, die Funktion des zweiten einem dazu geeigneten Sub.
alternbeamten übertragen werden.
b) Zu Litt. a. S#. 2. 4. 8. 12. 13.
Die depositalmäßige Verwahrung von Schulddokumenten,
welche auf bestimmte Inhaber ausgefertigt sind, geschieht in einem
im Depositalgelasse aufmstellenden Schrank, der sich unter dem
alleinigen Verschlusse des Rendanten befindet (Dokumenten- Asservaboriung.
Der Rendant führt über die deponirten Instrumente,
deren Veranschaffung und Verausgabung ein Dokumentenverzeichniß,
der Kontroleur ein entsprechendes Kontrolverzeichniß. Einnahmen
und Ausgaben erfolgen auf urschriftliche Direktorialverfü.
gung, welche zunächst vom Kontroleur in dem Kontrolverzeichnisse
eingetragen, demnächst von ihm mit der Nummer der Kontrole versehen
und dem Rendanten vorgelegt wird. Dieser trägt die vollzogene
Operation in dem Dokumentenverzeichnisse ein, läßt bei Verausgabungen
den Empfänger des Dokuments in einer hierzu be.
stimmten Rubrik des Verzeichnisses quittiren, vermerkt die Veranschaffung
beziehentlich die bewirkte ushändigung des Dokuments auf
(Nr. 7950.) der