Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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3.  Zu  §..  8.  Kap.  4.  B.  Th.  II.  des  Landschaftsreglements.

Wenn  in  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  gestatten,  der  Direktor  selbstständig
  eine  die  Angelegenheiten  des  Systems  betreffende  Proposition  den  Kreditverbundenen
  des  Systems  vorlegen  läßt,  so  ist  auch  über  dlese  auf  dem  Kreis.
tage  zu  berathen  und  abzustimmen.

4.  Zu  dem  II.  und  dem  X.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1846.

Die  unter  Titt.  b.  des  II.  Generallandtagsbeschlusses  vom  Jahre  1846.  ent.
haltene  Bestimmung,  wonach  bei  Beschwerden  über  die  Festsetzung  von  Taxen
ein  von  dem  allgemein  vorgeschriebenen  abweichender  Instanzen  zug  eintreten
soll,  wird  hiermit  aufgehoben.  Auch  in  Taxsachen  sollen  fortan  die  allgemeinen
  Vorschriften  unter  Nr.  5.  des  X.  Generallandtagsbeschlusses  vom  Jahre
1846.  eintreten  und  es  soll  demgemäß  der  Rekurs  gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen
einer  Fürstenthumslandschaft  an  die  Generallandschafts-Direktion,  gegen  Verfügungen
  dieser  an  den  Engeren  Ausschuß  gehen.

5.  Zu  dem  XI.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1846.  Nr.  III.
Von  den  Wahlen  durch  die  Landschaftskollegien.

Zu  Nr.  9.  Wenn  bei  Vollziehung  einer  Wahl  durch  das  Landschaftskollegium
  eine  engere  Wahl  und  in  dieser  wiederum  Stimmengleichheit  eintritt,
  so  ist  dersenige  Kandidat  als  gewählt  zu  betrachten,  für  welchen  sich  der
Vorsitzende  erklärt.

6.  Zu  dem  XV.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1846.
.  (Depositalordnung).
a)  Zu  Litt.  a.  F.  3.

Die  Funktion  des  ersten  Depositalkurators  kann  dem
Syndikus,  die  Funktion  des  zweiten  einem  dazu  geeigneten  Sub.
alternbeamten  übertragen  werden.

b)  Zu  Litt.  a.  S#.  2.  4.  8.  12.  13.

Die  depositalmäßige  Verwahrung  von  Schulddokumenten,
welche  auf  bestimmte  Inhaber  ausgefertigt  sind,  geschieht  in  einem
im  Depositalgelasse  aufmstellenden  Schrank,  der  sich  unter  dem
alleinigen  Verschlusse  des  Rendanten  befindet  (Dokumenten-  Asservaboriung.
  Der  Rendant  führt  über  die  deponirten  Instrumente,
deren  Veranschaffung  und  Verausgabung  ein  Dokumentenverzeichniß,
  der  Kontroleur  ein  entsprechendes  Kontrolverzeichniß.  Einnahmen
  und  Ausgaben  erfolgen  auf  urschriftliche  Direktorialverfü.
gung,  welche  zunächst  vom  Kontroleur  in  dem  Kontrolverzeichnisse
eingetragen,  demnächst  von  ihm  mit  der  Nummer  der  Kontrole  versehen
  und  dem  Rendanten  vorgelegt  wird.  Dieser  trägt  die  vollzogene
  Operation  in  dem  Dokumentenverzeichnisse  ein,  läßt  bei  Verausgabungen
  den  Empfänger  des  Dokuments  in  einer  hierzu  be.
stimmten  Rubrik  des  Verzeichnisses  quittiren,  vermerkt  die  Veranschaffung
  beziehentlich  die  bewirkte  ushändigung  des  Dokuments  auf

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