Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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#) diejensgen Pferde, welche von den Im 
Cioll= eder Mllickr-Dlenst Angestellten 
wegen des Amtes oder Dlenstes gehal- 
ten werden, jedoch soll jebem Subaltern= 
Offizler, nämlich: Rittmelster, Haupt- 
mann und von diesem Grade abwärts, 
ekn Dienst. Pferd von der Steuer frei, 
bleiben. 
IV. Classe mit jährlichen ein Guldem. 
k#olf Kreuzer von jedem Pferde. 
Hieher gehhren nunmehr alle in den vor- 
bergehenden drei Classen ulcht genanntem 
ferde über zwei Jahre im Alter , ohne- 
Ausnapme. 
F. 3. 
Eben diesen Bestimmungen unterllegem 
sruch die Pferde der Post Stallmeister und 
Posthalter; Wir behalten Uns jedoch 
vor entweder mit der General-Post-Kasse- 
über elin angemrssenes Aversum einen Ver- 
sleich abzuschließen, oder die Straßenbau- 
Abgabe von den Post-Beamten nach Maß- 
habe ihres Gewerbes und der vorstehendem 
Classisicatlon. im Einjelnen. einziehen zu 
lassen. 
sJ. 4. 
Von den übrigen Wiehgattungen soll fol- 
gende Abgabe erhoben werden, von 
Zug-Ochsen oder Zug-Stieren 36 krr. 2. 
Eseln oder Maulthieren. 4 kr. — 
Schaffen... kkir. SO- 
Foblen Cunter # Jahren), Kuͤhe und 
Rinder, so wie Ziegen, Kälber, émmer 
und Schweine bleiben frei. 
F. 5. 
Derjenige, welcher mit knländischem DVleh 
Lom Auslande herelnkommt, oder durch das- 
Königreich durchreist, oder ins Ausland 
sich beglebt, hat sich bei dem Grenz= Joll- 
amte mit dem für das laufende Etats-Jahr 
gelbeten Straßen-Abgabe-Patent zu legi, 
timiren, widrigenfalls aber das für aus- 
länvisches Blieh bienach (F. 7.) bestimmte 
Straßengeld besönders zu emrlchten. 
1½t½ 
Von der Straßen= Paten# Abgabe blei- 
ben frei: 
Dle Pferbe unb uͤbrigen Zug- und Trag- 
Thlere des Khulgs, der Kbnigl. Familie, 
der fremden Gesandten und dlejenigen 
Dlenstpferde der Subalkerm# Offlzlere, welche 
oben F. z.-III..Classe lit. d. ousgenommen. 
slnd. 
B. Vom ausländischen Vieh. 
F. 7. 
Von dem ausländischen Vleh, wesches her- 
ein, hinaus, oder durch das Land geht, wird 
folgende nach der Weite des Wegs (von 
der Grenze an bis zu dem Bestimmungs- 
Ort oder von dlesem bis zur Grenze) be- 
rechnate Straßen- Abgabe erboben; naͤm- 
lich auf eine Stunde:·
	        
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