Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

einfache Begleltungs = Anzeige 
schränken. 
in be- 
4. 11. 
In leerem Felle ist von dem Krels- 
Gerlchtehofe innerhalb fünfzebn Tage, 
nach Elnlangung der Akten, deren weltere 
Befbrdecung an das Ober-Tribunal zu be- 
werkst,ligen, und es steht dabel dem Ge- 
elhrehofe gleich-alls frei sich über den Ge- 
genstand und Gehalt der Beschwerden kürz- 
lich zu dußern. 
J. 15. 
Die Verslumniß der in den belden vor- 
stehenden V. . und #. festgesetzten Frl- 
sKten wird mit Ordnungs-Strafen geahndet. 
II. Abschnitt. 
Ve den augergerlchtlichen Recursen in Straf- 
sachen. 
51 13. 
Gesen Dlseipliner-Stras-Erkenntalsse der 
Gerichtshbfe, gegen die außergerlchtlichen 
Straf Verfügungen der Oberamtegerschte, 
so wle geden die Straf-Erkenntnisse der h#- 
bern und nledern Verwaltungs Seellen und 
der Gemende-Ob#gkeiten findet elne außer- 
herichttiche Berufang an dle luständige 
Oberbehbrde Statt. 
s. 14. 
Dieser eudergerichtliche Recurs steht ge- 
gen alle und jede Stea Erkzntnttsse der 
373 
GemelndeObeigkelten und der unkern Ge- 
richts= oder Verwaltangs-Stellen ohne Räck- 
sicht auf dle Art und Größe der Strafe, 
gegen die Colleglal-Erkenntnisse der hbber#n 
Gerichts= und Verwaltungs Behbrden hln- 
gegen nur In denjenlgen Fällen osfen, wo 
es sich von elner Frelhelis-Strafe von mehr 
als acht Tagen, oder von einer Geldbuße 
von mehr als zwanzig Reichsthalern pan- 
delt. 
F. 15. 
Wenn in einem der se eben (J. #4.) 
bezeichneten Fälle der Angeschuldigte um 
Rachlaß, Verminderung oder Verwandlung 
der Strafe ans rechtlichen Gründen ansu- 
chen will; so hak er hleoon derjenigen Be, 
bbrde, welche das Erkenntulß ihm e. ffnet 
bat, längstens binnen zweimal oler und 
klwanzig Stunden (von jener Erbff= 
nung an zu rechnen) die Anzelge zu ma- 
chen. 
J. 16. 
Zu Ausfährung seiner Beschwerde wird 
dem Gesttaften 
1) wenun es sich von der Straf: Verfuͤ. 
gung einer Gemelnde Obrigkelt handelt, 
eine weitere Frist von acht Tagen; 
2) wenn dle Beschwerde gegen das Er- 
kenntulß elnes Oleromtsgerschis, eines 
Oberams oder Ferstamts gerichtet ist, 
elne Frist ven fünfzehen Tagen;
	        
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