einfache Begleltungs = Anzeige
schränken.
in be-
4. 11.
In leerem Felle ist von dem Krels-
Gerlchtehofe innerhalb fünfzebn Tage,
nach Elnlangung der Akten, deren weltere
Befbrdecung an das Ober-Tribunal zu be-
werkst,ligen, und es steht dabel dem Ge-
elhrehofe gleich-alls frei sich über den Ge-
genstand und Gehalt der Beschwerden kürz-
lich zu dußern.
J. 15.
Die Verslumniß der in den belden vor-
stehenden V. . und #. festgesetzten Frl-
sKten wird mit Ordnungs-Strafen geahndet.
II. Abschnitt.
Ve den augergerlchtlichen Recursen in Straf-
sachen.
51 13.
Gesen Dlseipliner-Stras-Erkenntalsse der
Gerichtshbfe, gegen die außergerlchtlichen
Straf Verfügungen der Oberamtegerschte,
so wle geden die Straf-Erkenntnisse der h#-
bern und nledern Verwaltungs Seellen und
der Gemende-Ob#gkeiten findet elne außer-
herichttiche Berufang an dle luständige
Oberbehbrde Statt.
s. 14.
Dieser eudergerichtliche Recurs steht ge-
gen alle und jede Stea Erkzntnttsse der
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GemelndeObeigkelten und der unkern Ge-
richts= oder Verwaltangs-Stellen ohne Räck-
sicht auf dle Art und Größe der Strafe,
gegen die Colleglal-Erkenntnisse der hbber#n
Gerichts= und Verwaltungs Behbrden hln-
gegen nur In denjenlgen Fällen osfen, wo
es sich von elner Frelhelis-Strafe von mehr
als acht Tagen, oder von einer Geldbuße
von mehr als zwanzig Reichsthalern pan-
delt.
F. 15.
Wenn in einem der se eben (J. #4.)
bezeichneten Fälle der Angeschuldigte um
Rachlaß, Verminderung oder Verwandlung
der Strafe ans rechtlichen Gründen ansu-
chen will; so hak er hleoon derjenigen Be,
bbrde, welche das Erkenntulß ihm e. ffnet
bat, längstens binnen zweimal oler und
klwanzig Stunden (von jener Erbff=
nung an zu rechnen) die Anzelge zu ma-
chen.
J. 16.
Zu Ausfährung seiner Beschwerde wird
dem Gesttaften
1) wenun es sich von der Straf: Verfuͤ.
gung einer Gemelnde Obrigkelt handelt,
eine weitere Frist von acht Tagen;
2) wenn dle Beschwerde gegen das Er-
kenntulß elnes Oleromtsgerschis, eines
Oberams oder Ferstamts gerichtet ist,
elne Frist ven fünfzehen Tagen;