Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

bestimmtem Zeit-Umlauf zu bezleben 
sind; 
b) die auf Grund-Eigenthum oder be- 
stimmte Gefälle fundirten jöbrlichen 
Renten, ste werden bel der Staats- 
Casse, bel Corporatlonen oder Prioaten 
erhoben; hlerunter gehbren nicht nur 
dle durch den Reichs-Deputatlonsschluß 
von 1303 bestimmten ewigen Renten, 
sondern auch jene Entschädigungs-Sum- 
men, welche verschledenen Standes und 
Grand-Herrschaften und Corporationen 
für den verlorenen Umgelds-Bezug, 
oder aus andern prioatrechtlichen Ti- 
teln, in Folge der abgeschlossenen Re- 
venü#en-Ausscheldungs-Verträge gerelcht 
werden. 
ß. 19. 
Frel von der Besteurung sind: 
a) die saͤmtlichen Gefaͤlle und Renten der 
Sctaats-Casse; 
b) die Renten und Gefälle der Unloersi-= 
tär Tüblugen, und der damit verbunde- 
nen Institute; desgleichen der geistli- 
chen Verwaltung Ellwangen und der- 
jenigen Kirchen= und Heiligen-Pflegen 
und übrigen unter bffentlicher Verwal- 
tung stehenden milden Stiftungen, wel- 
che erwelslich, d. b. nach der letzten 
berelts gestellen Rechnung on- einem 
Deficit leiden; 
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) die Nutzungen der Gerichtsherrlichkel 
und miederen Pollzel-Gewalt, nament- 
lich alse: dle Strafen, Taxen, Spor- 
teln Eiokünfte rc.; 
d) die K #udemlen und Foll-Gebähren; 
e) dle Geiälle der viesseliigen Staatsbür= 
ger in auswärtigen Scaaten. 
F. 20. 
Alle im F. it. genannten Einkuͤnfte 
sind in dem Betrage einer jährlichen Nu- 
dung in der Maße zu besteuern, doß je 
auf fünf Gulden Ertrag ein Capltal von 
Hundert Gulden angenommen, und daden 
eln Steuer Bemwag von Zwanzig Kreuzert 
entrichtet wlrd. 
11 21. 
Dlejenigen Einkünfte, deren Betrag j#hr: 
lich voraue bestimmt ist, werden in diesem, 
und die Naturalien in folgenden Prelsen 
in Berechnung genommen: 
1 Schstl. glatte Fruch. 5 1l. 
1 Schfl. Duͤnkel 5 fl. 
: Schfl. Haber 3 fl. 
1 Eimer Wein. ..55 fl. 
Die äbrigen NRaturalien werden in den lau- 
fenden brilichen Preisen angeschlagen. 
Solche Einkünfte aber, deren Betrag 
entweder wandelbar ist, wie Zehenten und 
Tdeil-Gebühren, oder welche nur nach ge- 
wissem Rotationen, wie z. B. Landachten, 
zu bezlehen sind, werden elner Durchschniutst
	        
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