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selt jenem Zelzpunkte penstenirt worden find,
als definnio zur Ruhe gesetzt ongesehen.
Uebrigens ist den Penstonáren unbenom-
men, sch um Wieder-Anftellung zu mel-
den.
Besondere Räckstcht wird auf dliejenigen
Staats-Dlener genommen, welche (s. 23.)
früher wegen Krankheit in Penslons-Stand
versetzt worden sind, und sich nach lhrer
Genesung um Wleder, Anstellung gemeldet
daben.
F. 20.
Penstonen därfen nur mit besonderer Er-
laubniß im Auslande verzehrt werden und
unterliegen in dlesem Falle elnem Abzug
von zehn Procrent für die Staats-Kasse,
wenn nicht Verträge eine Ausnahme be-
sründen. Tritt ein Penstenär in andere
Dlenste, se erlischt damlt selne Persion von
selbst.
9. 30.
Die im F. 4 genannten Diener haben
auf Densionlrung kelnen rechtlichen An-
spruch.
Wenn jedoch dergleschen Diener obne
lhre Schuld dienstuntüchtig geworden, und
auf andere Weise ihr Auskommen ju sin-
den unfhig sind; so werden Wir ihre Um-
stände nach Bllligkeit berücksichiligen und
ihnen angemessene Unterstuͤzung nach dem
Grade der Dürftigkel:; aus dem Gratia-
llen-Fonds bel der Staals= Kasse bewllli.
gen.
Auch bleiben denjenigen, welche entwe-
Der. vor lhrer widerruflichen Anstellung im
Genusse von Pensionen gestanden, oder aus
besonderen von der erwaͤhnten Anstellung
unabhänglgen Rechts-Titeln solche anzu-
sprechen haben, diese ihre Rechte vorbe-
Halten.
s. öt.
In Ansehung der, verm#oge des Relchs-
Deputations-Schlusses vom Jahr 1805 zum
lebenslaͤnglichen Fortgenuß der vor dem 24.
August 1802 ertheilten Besoldungen be-
rechtigten Diener, wird blermit ausdrück-
lich festgeseyt: daß, wenn bei elner unge-
suchten Zuruhesetzung, dle ihnen gesetzlich
zukommenden Gehalte jene Besoldungen
nicht erreichen, dleselben aus der Staats-
Kasse durch Zulagen ergänzt werden sollen.
Diese Zulagen bleiben jedoch ohne Eln-
stuß auf die künfigen Penstonen der Witt-
wen und Waisen.
Fünftes Kapital.
Ven der Unterstützung der Wittwen und
Waisen.
s. B2.
Die Wittwen der im 9. 3 bejeichneten
„Scaats-Diener und deren Kinder, welche
das achnehnte Lebens-Jahr noch alcht zu-