Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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selt jenem Zelzpunkte penstenirt worden find, 
als definnio zur Ruhe gesetzt ongesehen. 
Uebrigens ist den Penstonáren unbenom- 
men, sch um Wieder-Anftellung zu mel- 
den. 
Besondere Räckstcht wird auf dliejenigen 
Staats-Dlener genommen, welche (s. 23.) 
früher wegen Krankheit in Penslons-Stand 
versetzt worden sind, und sich nach lhrer 
Genesung um Wleder, Anstellung gemeldet 
daben. 
F. 20. 
Penstonen därfen nur mit besonderer Er- 
laubniß im Auslande verzehrt werden und 
unterliegen in dlesem Falle elnem Abzug 
von zehn Procrent für die Staats-Kasse, 
wenn nicht Verträge eine Ausnahme be- 
sründen. Tritt ein Penstenär in andere 
Dlenste, se erlischt damlt selne Persion von 
selbst. 
9. 30. 
Die im F. 4 genannten Diener haben 
auf Densionlrung kelnen rechtlichen An- 
spruch. 
Wenn jedoch dergleschen Diener obne 
lhre Schuld dienstuntüchtig geworden, und 
auf andere Weise ihr Auskommen ju sin- 
den unfhig sind; so werden Wir ihre Um- 
stände nach Bllligkeit berücksichiligen und 
ihnen angemessene Unterstuͤzung nach dem 
Grade der Dürftigkel:; aus dem Gratia- 
llen-Fonds bel der Staals= Kasse bewllli. 
gen. 
Auch bleiben denjenigen, welche entwe- 
Der. vor lhrer widerruflichen Anstellung im 
Genusse von Pensionen gestanden, oder aus 
besonderen von der erwaͤhnten Anstellung 
unabhänglgen Rechts-Titeln solche anzu- 
sprechen haben, diese ihre Rechte vorbe- 
Halten. 
s. öt. 
In Ansehung der, verm#oge des Relchs- 
Deputations-Schlusses vom Jahr 1805 zum 
lebenslaͤnglichen Fortgenuß der vor dem 24. 
August 1802 ertheilten Besoldungen be- 
rechtigten Diener, wird blermit ausdrück- 
lich festgeseyt: daß, wenn bei elner unge- 
suchten Zuruhesetzung, dle ihnen gesetzlich 
zukommenden Gehalte jene Besoldungen 
nicht erreichen, dleselben aus der Staats- 
Kasse durch Zulagen ergänzt werden sollen. 
Diese Zulagen bleiben jedoch ohne Eln- 
stuß auf die künfigen Penstonen der Witt- 
wen und Waisen. 
Fünftes Kapital. 
Ven der Unterstützung der Wittwen und 
Waisen. 
s. B2. 
Die Wittwen der im 9. 3 bejeichneten 
„Scaats-Diener und deren Kinder, welche 
das achnehnte Lebens-Jahr noch alcht zu-
	        
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