Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

nung der Pensieon fuͤr die Hinterbllebenen 
nur der Gehalt derjenigen Stelle zu Grund 
zu legen, auf welche der Dlener zu Folge 
der Entscheidung zurückzusetzen gewesen 
waͤre. 
Entzleht sich der Diener elner gegen ihn 
wegen Dienst oder gemeiner Vergehen an- 
böngigen Untersuchung durch Selbst- Ent- 
lelbung, so f#nd dessen Hinterbliebene eben- 
falle der Pensten verlustig. 
F. 39. 
Was in Bezlehung auf dle Penslonen 
und eine außerordentliche Unterstützung der 
Staats-Dlener selbst im g. 36 bestimmt 
worden ist, sindet auch bel Wlttwen und 
Wailsen solcher Dlener, nach Bewandtniß 
der besonderen Umstaäͤnde, Statt. 
F. 40. 
Die gegenwartigen Bestimmungtn la 
Ansehung der Penslonen fuͤr Wittwen und 
Kinder sind auch auf die Hinterbliebenen der 
Mitglleber Unsetes Geheimen Raths in 
dem Maße anwendbar, daß, außer dem Falle 
Anner besenderen Zosicherung dle in der Ver- 
fassungs· Urkunde (9. 5)) festgesetzten Pen · 
sions-Summen, ohne Räcksiche auf das 
Dlenst-Alter, ouch der Berechnung der 
Pensionen für die Winwen und Kinder zu 
Grunde gelegt werden. 
(.t 
Zu Bildung eines elgenen DPensions- 
Fonds für die Wittwen und Woisen der 
Diener wlrd von allen Penslons-Berech- 
tigten folgendes entrichtet: 
1) Als Surrogat des bei den Wittwen- 
Kassen gewbhnlichen Eintrints-Geldes: 
von den kä#felg antustellenden Dlenern 
bei der ersten Anstellung, Lesglelchen 
von bereits Angesiellten in Absicht auf 
Besoldungs-Erhöhungen, ein Vlerthell 
der erhaltenen Besoldung eder Befel- 
dungs, Erbdhung und zwar in oler 
olerteljährigen Raten; wogegen die 
bieberigen Tax= Schrelb= und Stem- 
pel= Gebühren erlassen werden. 
) Als jäöhrliche Belträge zahlen alle 
Staats -Diener von Besoldungen, 
Qulescenz-Gehalten und Penslonen 
durchaus zwei Procent, welche zurück, 
behalten werden. 
Eine Räckjahlung der bler festge- 
sezten Abzüge sindet unter kelnen Um- 
ständen Statt. Ueberdies wied 
5) zum Vortheil der Kasse folgender 
Abzug an der Wlttwen--Pensslon ge- 
macht: 
Es erhbaͤlt naͤmlich eine Wittwt, 
welche nicht mehr als achtzehn Johre 
jünger 1st, als Ihr verstorbener Ehemann 
wot, dlie ganze Wittwen, Pensson-
	        
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