Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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ritterschaftlichen Adel eigenthuͤmlich oder 
als Lehen zustebenden, bis zur allge 
meinen Einfuͤhrung der Besteurung 
steuafrel gewesenem Schloßget äude, 
Schloßgänen und Parks, letztere jedoch. 
unter Vorbehalt einer genauen. Aus- 
schrirung 
() fámtliche als Besoldung verllehene 
Grundstücke und Gesälle der für den 
Staats-Dienst angestellten Beamten, 
so wie der Kirchen= und' Schul-Dle- 
ner; 
6) dle Wege, Straßen, Markt= und an- 
dere Fffentliche Plätze, Spazlergänge, 
Begräbniß= Pläte 2c. 
Die blaher auf einzelnen der hier aufge- 
fübrten Besitzungen gelegene Beltrags- 
Pllicht zur Staats-Steuer boͤrt von dem 
Zelipunkt an auf, als die Steuer auf den 
Grund des gegenwärtsgen Gesetzes ausges- 
theilt wlrd. 
Dagegen dauert jene Verblndlichkelt'“ 
fort, welcher einzelne dleser Realltäen zur 
Thellnahme an den Amts= oder Commun-= 
Anlegen. bisber unterworfen waren.. 
Behandlung der Ausländer. 
F. 4= 
Das Grund- Eigentbum der Auslaͤnder 
bl#d im Allgemeinen noch denlelben Grund= 
sätzen behandelt, wle das Eigenthum der- 
UMländer. 
Ehr #ünahme ven dleser. Regel isl in 
dem Fall zulößig, wenn das Chenthum 
diesselliger Staats-Büeger und Corpera: 
tionen in einem auswärtigen S'satv noch 
besonderen von der ollgemelnen See# 
Gesetzgebung desselben Staates abwelchen- 
den B. stimmungen In der. Besteurung be- 
bandelt wird. 
In diesem Falle tritt die Beobachtung 
der Reclproclikt eln, worüber jedoch die 
Emtscheidung der b##eren Bebbrde einzu- 
bolen ift. 
Abgesonderte Besteurung der drei Stener= 
Quellen. 
F. 5. 
Für jede der drei Steuer-Quellen, also 
für Gebäude , Gewerbe und Grundstuͤcke, 
werden besondere, der Natur bieser ver- 
schiedenen Objekte angemessene Normen 
festgesetzt. 
Ble auf weltere Verordnung sollen zu 
elner Summe von 3)400,Udood fl. beltragen: 
Dle Gebäude 
dle Gewerbe 
und 
das Grunv--Elgenthum ohne die Ge- 
fällel .. „,7000 fl. 
Die-Gewerbe find außer jener Struer- 
uote noch der Pôtent: Aceise nach den 
Besilmmungender Acciss= Ordnung, lr er- 
Ken, unde p#r#tem Abschulit unterworfen. 
400, coo fl. 
30o00 , coo fl.
	        
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