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ritterschaftlichen Adel eigenthuͤmlich oder
als Lehen zustebenden, bis zur allge
meinen Einfuͤhrung der Besteurung
steuafrel gewesenem Schloßget äude,
Schloßgänen und Parks, letztere jedoch.
unter Vorbehalt einer genauen. Aus-
schrirung
() fámtliche als Besoldung verllehene
Grundstücke und Gesälle der für den
Staats-Dienst angestellten Beamten,
so wie der Kirchen= und' Schul-Dle-
ner;
6) dle Wege, Straßen, Markt= und an-
dere Fffentliche Plätze, Spazlergänge,
Begräbniß= Pläte 2c.
Die blaher auf einzelnen der hier aufge-
fübrten Besitzungen gelegene Beltrags-
Pllicht zur Staats-Steuer boͤrt von dem
Zelipunkt an auf, als die Steuer auf den
Grund des gegenwärtsgen Gesetzes ausges-
theilt wlrd.
Dagegen dauert jene Verblndlichkelt'“
fort, welcher einzelne dleser Realltäen zur
Thellnahme an den Amts= oder Commun-=
Anlegen. bisber unterworfen waren..
Behandlung der Ausländer.
F. 4=
Das Grund- Eigentbum der Auslaͤnder
bl#d im Allgemeinen noch denlelben Grund=
sätzen behandelt, wle das Eigenthum der-
UMländer.
Ehr #ünahme ven dleser. Regel isl in
dem Fall zulößig, wenn das Chenthum
diesselliger Staats-Büeger und Corpera:
tionen in einem auswärtigen S'satv noch
besonderen von der ollgemelnen See#
Gesetzgebung desselben Staates abwelchen-
den B. stimmungen In der. Besteurung be-
bandelt wird.
In diesem Falle tritt die Beobachtung
der Reclproclikt eln, worüber jedoch die
Emtscheidung der b##eren Bebbrde einzu-
bolen ift.
Abgesonderte Besteurung der drei Stener=
Quellen.
F. 5.
Für jede der drei Steuer-Quellen, also
für Gebäude , Gewerbe und Grundstuͤcke,
werden besondere, der Natur bieser ver-
schiedenen Objekte angemessene Normen
festgesetzt.
Ble auf weltere Verordnung sollen zu
elner Summe von 3)400,Udood fl. beltragen:
Dle Gebäude
dle Gewerbe
und
das Grunv--Elgenthum ohne die Ge-
fällel .. „,7000 fl.
Die-Gewerbe find außer jener Struer-
uote noch der Pôtent: Aceise nach den
Besilmmungender Acciss= Ordnung, lr er-
Ken, unde p#r#tem Abschulit unterworfen.
400, coo fl.
30o00 , coo fl.