Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

nommen wurde, so wie wegen frechen 
und beharrlichen Laͤngnens, neben der 
Verbindlichkeit zum Kosten= und Scha- 
denErsag, eine viermonatliche Fe- 
stungs= Arbeitsstrafe erkannt; 
5. auf die von dem Oberamtögerichte Klrch- 
beim gefährte Untersuchung gegen Sa- 
somon Hukh, von bindorf, wegen wie- 
derbolten Diebstahls, unter Zuscheidung 
sͤmtlicher Kosten, eine viermonatli— 
che Festungs-Arbeitsstrafe, mit Berück- 
lichtigung seiner Khrper= Beschaffenheit 
ausgesprochen; 
6. Catharine Heumann, von Blochin- 
gen, auf die bei dem Oberamtgerichte 
Saulgau geführte Untersuchung zwar 
ben dem wider sie entstandenen Ver- 
dachte elner strafbaren Vernachläßigung 
ihrer Leibesfrucht freigesprochen, dagegen 
derlelben wegen wiederholten Vagirens 
und Bettelns, auch wegen Fleisches- 
Vergehens, neben Zuscheidung eines an- 
gemessenen Theils der Arrest= Azungs- 
und Untersuchungs= Kosten, eine zwei- 
monatliche ZJuchthausstrafe zu Mark- 
rbningen und nachherige Elnsperrung 
in dem Zwangs= Arbeitshause zu Ulm 
bie zu erprobter Besserung, wenigstens 
aber auf die Dauer von drei Mona- 
ten zuerkannt. 
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Den 1u. December wurde: 
). auf die von dem Oberamtsgerichte Ulm 
geführte Untersuchung: 
a) die Wittwe Margaretha Braun, von 
Ulm, wegen versuchter Kuppelei, auch 
wegen gewerbsmäßig getrichener Flei. 
sches-Vergeben, in Betracht ihrer schon 
mehrmals wegen liederlichen debens 
fruchtlos erstandener bedeutender Stra- 
fen, ferner wegen frecher und beharrlicher 
Lügen vor Gerichr, mit einer einjáb- 
rigen Zuchthausstrafe zu Ludwigsburg, 
und nachheriger Einseerrung in dem 
Zwangs-Arbeitshause zu Ulm bis zu 
erprobter Besserung, wenigstens aber 
auf sieben Monate; 
b) die ledige Anna Maria Khrner, von 
Ulm, wegen gleicher Vergehen, in Be- 
tracht ihrer gleichfalls wegen liederlichen 
Lebens erstandener Strafen, mit vier- 
monatlicher Zuchthaussirafe und 
nachheriger Einsperrung in dem Zwangs= 
Arbeltshause zu Ulm bis zu erprobter 
Besserung, wenigstens aber auf sechs 
Monate belegt. 
Zugleich wurde jeder dieser beiden In- 
quisitinnen ein angemessener Theil an 
den Untersuchungs-Kosten zugeschieden. 
Am 13. December isi: 
3. auf den Grun der von dem Oberamts-
	        
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