Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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an. die. Oberamtspflege, bringen zu lassen. 
1# 9. 
Dle Verwalter, dffentlicher Kassen 
haben uͤber den Betrag der Passio-Kapi- 
talien ihrer Kassen nach dem im FJ. 11 des 
Gesetzes fär jedes Jahr festgesetzten Nor- 
maltag, und über den bileoon fallenden 
Steuer- Betrag, elne Urkunde nach dem 
unter Ziffer IV. beigefägten Fermular zu. 
fertigen. 
Diese Urkunde wird. 
a) .„ von den Verwaltern Iffentlicher Kas- 
sen, auf. dem. Lande 
dem betreffenden Oberamt, 
b)| #von den verschiedenen Haupt) Kassen 
in. Stuttgart aber: 
unmittelbar dem Khniglichen 
S-euer = Celleglum, 
und zwar frätestens am 15. August jeden: 
Jahrs, übergeben. 
Die .Abllseferung des Steuer= Betrags 
von dlesen Kassen geschlehet nach der Be- 
stimmung des 9#. 17 des Gesetzes 
Dg von solchen Kapltalien, welche inner 
der Zelt vom 1. Juli 1820, als dem 
Normaltag sär die Steuer · von 1837 an, 
bis zur Bekanntwerdong des. Gesetzes von 
bffentlichen Kassen heimbezahlt worden sind, 
der Einzug der Steter durch dle Kasse mit- 
telst Absugs am Zins, nicht mehr milich, 
Ist" der baare Einzug aber für dle Kasst 
boͤchst beschwerlich wäre; so ist oben unter 
dem F. 5 die Anordnung. getroffen worden, 
daß dergleichen Kopitalien von dem Glz- 
biger, je nach seinem Stonde, entweder 
bei Oberamt oder der Orts. Obrlgkelt, 
tleich den bel Prlvaten stehenden Kaplta- 
lien, zur Bestenrung angezelgt und, de- 
mit kein dergleschen Kapital wegbleiben 
kann, selche namentlich aufgeföhrt werden. 
Den Berwalkern bffeulicher-Kasen wlrd 
daber zur Wicht gemacht, äber dersel 
Kapitallen den bertreffenden Oberáw#tern 
und Orts-Verstehern in Bölde, und spüe, 
stene bla zum 3:. Jull, Verzeichuisse zu- 
zusenden, damit dlese hlernuch die Avga# 
ben der Kapital-Besster-contreliren konnen. 
ê5. #o.. 
Da nicht nur der — für die Stener ven 
187, sendern auch der für die Stener vor 
1834 im. F. u1 des Gesetzes festgeletzte Net- 
maltag verflossen sind; so ist die Anfnetme 
der Kapltal-Stener für diele beiren Elak- 
Jahre, zu Ersporung von Kosten, auf 
einmal in der Art vorzunehmen, daßs la 
das Protokoll, welches äber die Anzoben, 
nach Arleltung der 9#9#. 5 und dieser 
Vorschrift, bezlebungswelse durch das 
Oberamt und die Orts = Deputationen ze 
fübrt wird, der Kaplaalstand eines jeden 
Steuer = Pflichtigen an den, beiden Nor-