Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

gen,  welcht,  selbst  Aktiv:  Kapitalien  besltzen,
so  wie  diejenigen,  welche  derglelchen  fuͤr
andere  verwalten,  z.  B.  dle  Gemeinde=Pfleger,
  Helligen  und  Silftungs=  Pfleger,
WVormünder  te.  dleselben  anzeigen.

Ueber  die  Angaben,  dle  hierauf  gescheben,
wird  ein  Protokoll  gefuͤhrt,  in  welches  auch
diejenigen  Corporatlonen  und  Prloaten,
welche  nach  dem  F.  3.  des  Gesetzes,  auf
Ziellassung  von  der  Besteurung  Ansoruch  zu
machen  haben,  mit  ihren  gesamten  sowohl  bei
Hrioaten  als  bei  bffentlichen  Kaßen  stehenden
  Aktlo-Kapltallen,  und  unter  Anfühvung
  aller  —  die  Befrelung  begründenden
Umstände  aufzunehmen  sind.

Nach  Verfluß  von  acht  Tegen  in  St#tten
und  großen  Di#fern,  und  nach  Umftuß  von
drel  Tagen  in  kleinen  Ddrfern,  welche  Frlst
fär  dle  nachträgliche  Anzeige  von  Kapltalien
  bei  der  Aufnahme  Deputation,  gestattet
  wird,  wierd  das  Protekoll  geschlossen,
von  der  Aufnahme  Deputatson  unterzeich:
net,  hlerauf  aus  demselben  durch  den  Protolellfübrer

a)  eine  Urkunde  äber  den  Berreg  der  —
zur  Anzelge  gekommenen  steuerbaren
Kap#talien  und  der  Steuer  bledon,
nach  dem  unter  Ziffer  III.  belliegenden
Formular,

b)  ein  Einzugs-Register  für  den  Steuer-Einbringer,
  und

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c)  ein  Verzelchniß  derjenlgen,  welche  auf
Freilassang  Apspruch  gemacht  haben,
nach  dem  unter  Ziffer  II.  vorgeschriebe.
nen  Formular,

ausgefertigt  und  von  der  Deputatlen  unter-Jelchnet,
  sofort  aber  samt  dem  Pretekoll  an
das  Oberamt  eingeschickt.

Glaubt  die  Aufnahme-Deputatlon,  daß
eln  oder  der  andere  Kapiltal"  Besitzer  solnen
Kapltal:  Bests  entweder  ganz  unangezeigt
gelassen,  oder  zu  gering  angegeben  habe,
oder  sind  nach  Verstuß  jenes  Termins  nachträsliche
  Anzeigen  geschehen;  so  ist  bleoon
dem  Oberamt  soecielle  Anzeige  zu  machen,
welchee,  je  nach  den  Umständen,  entweder
selbst  elnschreiten,  oder  dem  Kdnlgl.  Steuer-Celle
  zium  vorherige  Anzelge  machen  wird.

s.  8.

Das  Oberamt  pruͤft  die  ihm  nach  dem
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kunden,  erlennt  uͤber  die  Statthafrigkelt
der  anzesprochenen  Befreiungen  nach  den
vorliegenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  berichtigt
  hiernach  die  Urkande  uͤber  die  steuerbaren
  Kapitalien  und  den  Steuer-Betrag,
so  wie  das  Cinzugs  Register,  und  sendet
sofort  lebteres  Lgleich  an  den  Orts-Versteber
mit  der  Weisung  zuräck,  nach  demselben
nun  durch  den  Orts  Steuer  Einbeinger  die
Steuer  auf  die  im  Gesetze  vorgeschrlebenen