gen, welcht, selbst Aktiv: Kapitalien besltzen,
so wie diejenigen, welche derglelchen fuͤr
andere verwalten, z. B. dle Gemeinde=Pfleger,
Helligen und Silftungs= Pfleger,
WVormünder te. dleselben anzeigen.
Ueber die Angaben, dle hierauf gescheben,
wird ein Protokoll gefuͤhrt, in welches auch
diejenigen Corporatlonen und Prloaten,
welche nach dem F. 3. des Gesetzes, auf
Ziellassung von der Besteurung Ansoruch zu
machen haben, mit ihren gesamten sowohl bei
Hrioaten als bei bffentlichen Kaßen stehenden
Aktlo-Kapltallen, und unter Anfühvung
aller — die Befrelung begründenden
Umstände aufzunehmen sind.
Nach Verfluß von acht Tegen in St#tten
und großen Di#fern, und nach Umftuß von
drel Tagen in kleinen Ddrfern, welche Frlst
fär dle nachträgliche Anzeige von Kapltalien
bei der Aufnahme Deputation, gestattet
wird, wierd das Protekoll geschlossen,
von der Aufnahme Deputatson unterzeich:
net, hlerauf aus demselben durch den Protolellfübrer
a) eine Urkunde äber den Berreg der —
zur Anzelge gekommenen steuerbaren
Kap#talien und der Steuer bledon,
nach dem unter Ziffer III. belliegenden
Formular,
b) ein Einzugs-Register für den Steuer-Einbringer,
und
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c) ein Verzelchniß derjenlgen, welche auf
Freilassang Apspruch gemacht haben,
nach dem unter Ziffer II. vorgeschriebe.
nen Formular,
ausgefertigt und von der Deputatlen unter-Jelchnet,
sofort aber samt dem Pretekoll an
das Oberamt eingeschickt.
Glaubt die Aufnahme-Deputatlon, daß
eln oder der andere Kapiltal" Besitzer solnen
Kapltal: Bests entweder ganz unangezeigt
gelassen, oder zu gering angegeben habe,
oder sind nach Verstuß jenes Termins nachträsliche
Anzeigen geschehen; so ist bleoon
dem Oberamt soecielle Anzeige zu machen,
welchee, je nach den Umständen, entweder
selbst elnschreiten, oder dem Kdnlgl. Steuer-Celle
zium vorherige Anzelge machen wird.
s. 8.
Das Oberamt pruͤft die ihm nach dem
EEEEEIIIBIIIIIII
kunden, erlennt uͤber die Statthafrigkelt
der anzesprochenen Befreiungen nach den
vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen, berichtigt
hiernach die Urkande uͤber die steuerbaren
Kapitalien und den Steuer-Betrag,
so wie das Cinzugs Register, und sendet
sofort lebteres Lgleich an den Orts-Versteber
mit der Weisung zuräck, nach demselben
nun durch den Orts Steuer Einbeinger die
Steuer auf die im Gesetze vorgeschrlebenen