Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Besigheim in Untersuchung gekommen 
ist, wegen Entfernung aus. der gegen sie 
angeordneten Confination, wiederholten 
Vaglrens, wiederholten Diebstahls, und 
srechen Lügens vor Gerlcht, unter Ein- 
technung der unterm 3z. Januar und 
6. Feb. d. J. ihr zuerkannten und noch 
nicht erstandenen Zuchthausstrafen von 
resp, vier und einem Monat, zu drei- 
jährlger Zuchthausstrafe und nachheri- 
ger Einsperrung in ein Zwangs-Arbetts- 
haus bis zu erprobter Besserung, jedeoch 
wenigstens auf dle Dauer von andert- 
halb Jahren, euch zu Bezehlung ihrer 
Arrest-Ajungs= und sämtlicher Umeer- 
suchungs-Kosten. 
Am a. Julli wurde: 
:1. Johannes Schnell, von Heslach bek 
Satuttgart, wegen fahrläßlger, zum Thell 
mit blelbendem Nachthell verbundener 
Verwundungen, unbefugten Gewehr-Be- 
sltes und Schleßens innerhalb Etters, 
neben der Verbindlichkeit zum Ersetze 
der Heillungs-Kosten der Verwundeten, 
und zur Bezahlung von 3 der Untersu- 
chungs = Kosten mit viermonatlicher 
Festungsstrafe belegt. 
Am 24. Juli wurden verur- 
theilte: 
23. die zu Stuttgart in Untersuchung ge- 
kommene Dorothea Helnz, von Aldlin- 
gen, Oberamts Bbbllugen, wegen elne#n 
großen, und eines kleinen auspezeschnetem 
Diebstobls, auch Scorkatson, neben dem 
Schadens= Ersatz und Bezahlung der 
Untersuchungs-Kesten zu fünfmonat- 
licher Zuchthausstrafe; 
3:5. Michael Hbhn, resignirter Waldmelster 
von Gerlingen, Oberamts Leonberg, we- 
gen eines Kassen-Restes, neben der Un- 
fäblgkelts-Erklärung zu Bekleldung eines 
bffemtlichen Amtes zu ein jöhriger 
Zachthausstrafe, se wie zum Ersat des 
Rests same Zinsen und zur Bejahlung. 
der Untersuchungs-Kosten; 
24. Friedrike, verehelichte Klumpp, von 
Stuttgart, wegen eines kleinen ausge- 
zeichneten Dlebstabls und unzüchtigen 
Zuwandels, neben Bezahlung ihrer Ar- 
rest= Azungs= und Untersuchungs-Ke- 
sten zu vier und einhalbmonatll-= 
cher Zuchthausstrafe; 
2b. Frledrich Rbker, von Flacht, ÖOber- 
amts Leonberg, wegen thätlicher Mißhand= 
lung und dadurch verschuldeter Tödtung, 
neben der Verblndlichkelt zu Bezoblung 
#mtlicher Umersuchungs-, so wle der 
Hellungs = Legal = Inspektions= und 
Sectlons-Kosten, zu einer seiner körper- 
lichen Beschaffenhelt angemessenen sech#s- 
monatlichen Festungsstrafe. 
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