Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Obrist  v.  Koseritz  auf  sein  Ansuchen  wieder

  in  Dicnusithátinkeit  gesetzt,  und  dem
dritten  Infanterie-  Regimem  zugerhellt;

auch  den  Unterlieutenants  v.  Bischer
des  dritten  Reiter-Reglments  und  Dünger
  der  Artlllerie  dle  nachgesuchte  Entlassung
  aus  dem  Milltär,  und  zwar  ersteren
mit  dem  Chbarakter  als  Oberlieutenant  erthellt,
  und

unterm  9.  d.  M.  wurde  der  der  Gensd'armerie
  zur  Di.  ustleistung  zugetheilte

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Artillerie-Umerliertenant  v.  Wallbrunn
zum  Olerlleutenam  ernannt;

der  dem  ersten  Reiter-Regiment  zugetheilte
  Unterlieutenant  v.  Malchus  bel
dem  dritten  Relter-Reglment  cingerheilt;

der  Unterlieutenant  Graf  v.  Waldburg-=Zeil-Trauchburg
  des  ersten  Infanterie:
Regiments  zur  Artillerle  versetbt,  und
endlich

der  dem  zwelten  Infanterle-Regbnem
zugetheilte  Oberlieutenant  v.  Schade  beie
dem  ersten  Infanterie-Regiment  eingethellt.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern:

des  Ministerium  des  Innern.

Allgemelne  Bekanntmachung,  die  landu#tyschartlichra  Fecke  betrend.

Damit  der  bel  Gründung  des  land  wirtbschaftlichen
  Festes  zu  Cannstadt  vorgeschte
Zweck,  die  Verbesserung  der  Vlebzucht  durch
Auszeichnungen  zu  beftrdern,  umfassemer
erreicht  werde,  haben  Se.  Kdnigliche
Majestät  allerzuädigst  onzuordnen  geruht,
  daß  zugleich  auch  jährlich  in  den
steben  Oberamts-Städten  Biberach,  Rledlingen,
  Münsingen,  Göppingen,  Hall,  Besigbeim
  und  Rottenburg,  je  16  Dreis-Medaillen
  an  die  Besttzer  der  vorzäglichern

im  Lande  gefallenen  und  erzogenen  Pferde,
Rindvieb-Stäcke,  Schafe  und  Schweine

ausgetheilt  werden  soll.  u.

Um  die  Cigemhümer  der  Pferde  über
den  Werth  derselben  vorher  zu  belehren,
wird  der  Königl.  Land-Ober-Stallmelster
künfeig  bei  Regullrung  des  Bescheel-Registers
  die  hiezu  auf  die  Bescheel-Platten
einberufenen  vlerjährigen  Hengste  und  Stuten
  untersuchen.

An  dem  von  dem  Oberamt  oblger  Staͤdte