Gerichts-Notare.
Gestärs-Verwalter=
Hübere Hof-Offilianten.
Holz-Werwalter.
Oberamtsgerichts= Aktuore.
Oberzoll= und Acelse-Verwalter.
Oeffentliche Rechts- Anwälte.
Orzeptoren.
Unteramts-Aerzte.
Zeßente Stufe.
Fbrsster.
Kanzellisten.
Postmelster.
F. 3.
Das Prädlkat: Excellenz, welches nach
vorstebendem F. ordentlicherweise sich auf
dle Königlichen Dlener der belden ersten
Nangstufen beschränkt, wollen Wir uͤber-
dles allen denjenigen, welchen dasselbe bls-
her gebähre bat, auch, wenn sle nicht zu
eliner der erwähnten Stufen gehören, für
ihre Personen ausdrücklich belassen haben;
wie Wir dann eine außerordentliche Er-
theilung dieses Prädlkats, nach Befinden
der Umstände, Uns auch für die Zukunft
blemit vorbehalten.
1t6
Wer durch Qulesclrung oder Pensionl=
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rung aus dem ektioen Dienste uitt, bebänt
dle in der zuletzt bekleldeten Stelle hm
angewlesenen Ewrenvorzäge bel.
Ein Glelches gilr von einem Deporte
ments-Minister, welcher #odann das Phl
kat: „Staats-Minister“ erhaͤlt.
F. 5.
Wir bebalten Uns vor, auch Titel von
bolrklichen Dlenststellen ohne Ueber-
tragung der letzteren, zu besonderer Au#
jelchnung zu verlelhen, und bestimmen hle-
mit allgemeln, daß, wer den Titel einer
wirklichen Dienstftelle erlangt, ohne diese
selbst zu beklelden, dadurch den Rang in
der dem Amte angewlesenen Stufe, jedech
nach den in dleser Stufe selbst Auszesühe,
ten, haben foll.
F. 6.
Werden anßerordentlicherwelse, in eln-
lelnen Fcllen, eigene Seelloertreter, unter
Ertheilung des Prädieaus: Vice-Präslden,
Vice-Direktor, Vlce-Kanzler, u. dgl. er-
nannt, so erhalten dleselben ebense, wie die
Thrulirten, den Rang in der — der be-
treffenden Dienststelle ongewlesenen Siufe,
nach den in der Stufe Aufgeführten.
9.
Wenn Küngliche Diener von verschleie-