Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Gerichts-Notare. 
Gestärs-Verwalter= 
Hübere Hof-Offilianten. 
Holz-Werwalter. 
Oberamtsgerichts= Aktuore. 
Oberzoll= und Acelse-Verwalter. 
Oeffentliche Rechts- Anwälte. 
Orzeptoren. 
Unteramts-Aerzte. 
Zeßente Stufe. 
Fbrsster. 
Kanzellisten. 
Postmelster. 
F. 3. 
Das Prädlkat: Excellenz, welches nach 
vorstebendem F. ordentlicherweise sich auf 
dle Königlichen Dlener der belden ersten 
Nangstufen beschränkt, wollen Wir uͤber- 
dles allen denjenigen, welchen dasselbe bls- 
her gebähre bat, auch, wenn sle nicht zu 
eliner der erwähnten Stufen gehören, für 
ihre Personen ausdrücklich belassen haben; 
wie Wir dann eine außerordentliche Er- 
theilung dieses Prädlkats, nach Befinden 
der Umstände, Uns auch für die Zukunft 
blemit vorbehalten. 
1t6 
Wer durch Qulesclrung oder Pensionl= 
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rung aus dem ektioen Dienste uitt, bebänt 
dle in der zuletzt bekleldeten Stelle hm 
angewlesenen Ewrenvorzäge bel. 
Ein Glelches gilr von einem Deporte 
ments-Minister, welcher #odann das Phl 
kat: „Staats-Minister“ erhaͤlt. 
F. 5. 
Wir bebalten Uns vor, auch Titel von 
bolrklichen Dlenststellen ohne Ueber- 
tragung der letzteren, zu besonderer Au# 
jelchnung zu verlelhen, und bestimmen hle- 
mit allgemeln, daß, wer den Titel einer 
wirklichen Dienstftelle erlangt, ohne diese 
selbst zu beklelden, dadurch den Rang in 
der dem Amte angewlesenen Stufe, jedech 
nach den in dleser Stufe selbst Auszesühe, 
ten, haben foll. 
F. 6. 
Werden anßerordentlicherwelse, in eln- 
lelnen Fcllen, eigene Seelloertreter, unter 
Ertheilung des Prädieaus: Vice-Präslden, 
Vice-Direktor, Vlce-Kanzler, u. dgl. er- 
nannt, so erhalten dleselben ebense, wie die 
Thrulirten, den Rang in der — der be- 
treffenden Dienststelle ongewlesenen Siufe, 
nach den in der Stufe Aufgeführten. 
9. 
Wenn Küngliche Diener von verschleie-
	        
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