Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

3.  Feststellung
  des  Entschädigungs-



4.  Feststellung
deEutschädigungsbetrages.


—  264  —

KC.  62.

Wenn  darüber,  ob  eine  Berechtigung  in  Folge  ihrer  Aufhebung  einen
gesetlichen  Entschädigungsanspruch  begründet,  oder  darüber,  wer  die  Entschädigung
für  den  Verlust  einer  Berechtigung  nach  diesem  Gesetze  zu  tragen  hat,  oder  wenn
endlich  über  den  Umfang  und  Inhalt  der  Berechtigung,  für  welche  Entschädigung
zu  gewähren  ist,  sich  Streit  erhebt,  so  bat  nach  vollständiger  Erörterung  der
Streitpunkte  durch  den  Kommissarius  die  Regierung  in  einem  mit  Gründen  auszufertigenden
  Resolute  zu  entscheiden.

"  Vor  Einleitung  des  Entschädigungsverfahrens  sind  die  Verwaltungsbehörden
  zur  Erörterung  dieser  Fragen  nicht  befugt.  Ergiebt  sich  im  Laufe  des
Suschädigungsverfahrenge,  daß  eine  dieser  Fragen  bereits  rechtshängig  ist,  so
wird  6  erfahren  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  des  Streitpunktes
ausgesetzt.

egen  das  Resolut  der  Regierung  steht,  binnen  einer  Frist  von  sechs
Wochen  nach  Eröffnung  desselben,  den  Betheiligten  oder  deren  bestellten  Vertretern
  bei  dem  zuständigen  Gerichte  die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  offen.
g.  63.
Sobald  der  Entschädigungsanspruch  an  sich  endgültig  festgestellt  ist,  muß
der  Betrag  der  Entschädigung  ermittelt  werden.
Vor  dem  Beginne  des  tut3  ist  der  Kommissarius  gehalten,

  über  die  Art  und  Höhe  der  Entschädigung  eine  Vereinbarung  zwischen
den  Entschädigungsberechtigten  und  Entschädigungsverpflichteten  zu  versichen

C.  64.

Kann  der  Werth  der  aufgehobenen  oder  abzulösenden  Berechtigungen  nach
Vorschrift  der  §#.  24.  und  25.  erwiesen  oder  festgestellt  werden,  so  nimmt  der
Kommissarius  die  erforderlichen  Erörterungen  unter  Zuziehung  der  Entschädigungsberechtigten
  und  Entschädigungsverpflichteten  vor.

g  allen  übrigen  Käu  erfolgt  die  Ermittelung  des  Betrages  der  Entschädigung
  durch  den  Kommissarius  unter  Zuziehung  von  zwei  Beisitzern,  von
denen  einer  durch  die  Berechtigten,  der  andere  durch  die  zur  Entschädigung  Verpflichteten
  binnen  einer  von  dem  Kommissarius  bestimmten  Frist  zu  wählen  ist.
Erfolgt  binnen  dieser  Frist  die  Wahl  nicht,  so  ernennt  der  Kommissarius  die
Beisitzer.

g.  65.

Als  Beisitzer  wählbar  ist  jeder  unbescholtene,  in  den  Geschäften  des  bürgerlichen
  Lebens  erfahrene  Mann.
Die  Beisitzer  können  nur  Ersatz  der  Reise-,  Zehrungs=  und  Versäumnißkosten
  verlangen.
.  66.

Die  Beisitzer  haben  unter  Leitung  des  Kommissarius  die  baatsichlichen
er-