Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

bensolge  unter  ihnen  nur  durch  das  Dienstalter
  in  der  betreffenden  Dienststufe  bestimmt
  wird.“  Aus  der  alphabeiischen  Reihenfolge
  in  Auf  zaͤhlung  der  zu  Einer  Stufe
gehdrigen  Aemter  kann  in  keinerlel  Hinsicht
irgend  eln  Vorzug  fuͤr  das  zuerst  genannte
Amt,  oder  eine  Zuruͤcksezung  der  nach  solchem
  Ausgefuͤhrten  abgeleitet  werden.

(.
Die  zehen  Nansstufen  sind  folgende:
Erste  Stufe-«
  -«ist·k.
Departemenis-  WMin
Generale  der  Infanterie  u.  der  Kavallerie.
Kanzler  der  Kniglichen  Orden.

Oberst=  Hofmeister  und
Ooerst=  Kummerherr  des  Königs.
Staats=  Minister.
Derjenige  Miulster"  welcher  daß  Präsldium
  des-  Geheimen-Rochs  bekleidet,  geht
s##mtlichen  andern,  in  dieser  Siufe  stehenden
#enern  unbedingt  vor.

2%

Zweite  Stufe.
Gehelme  Räbhe.
General-  Lleutenanis.
Die  in  der  ersten  Stufe  nicht  genannten
Obe  rste  n  Hofbeamten  des  Koͤnigo.
Staats=  Sekretör.

Bie  hieher  das  Prädikat:  „Ercellenz“.

750

Dritte  Stufe.
General-Majors.
Katbelischer  Landes-Blschef.
P.sidenien  der  aLaden-Colleglen.
Staats-Raͤthe.

W.lerte  Stufe.

Diecktoren  bel  den  Landes-Colleglen.
General-Superimendenten  (Hrälcten).
Kammerherro.

Kubellscher  Domdechant.
Kathollscher  General-Vikar.
Obersten.

His  hleher  Personal-Adel  und  Hof-F#hizrl.
Ja  Ansehung  des  Personals-Adels  undder
Hof-Fähigkeit  der  Ruter  des  Ordens  ke
Krone  und  des  Milltär-Verdlensts,  s###

de#s  Milltärs,  blelbt  es  bel  den  seltherzu

dlesfallsigen  Bestimmungen  und  Verel
naungen.

Fänfte  Stufe,

Kanʒlei-Direktor  des  Gehelmen  Rah.
Die  bel  den  Ministerlen  ols  veorkrahentt
Rätbe  angestellten

Geheimen  Legations-Rae.

Ober-Regierungs-Räthe.

Ober,  Flnanz-Räthe.
Oberst-Lleutenants.
Räthe  des  Ober-Telbunals.