eine Sache bei derjenlgen boͤhern Be-
berde, wo sie einmal angebracht ist,
wenn auch vor der definitiven Erledi-
hung der Gerichtsbarkeits-Wechsel vor
sich gehen sollte.
5) Prozesse bleiben, wie es sich von selbst
versteht, des Wechsels ungeachtet, bei
demjenigen Gerichte, wo fle einmal
anhängig find.
6.) Das Rechrs-Mittel der Restitution
wird, so lange der Prozeß noch bei
dem Untergerichte anhaͤngig ist, auch
bel demselben angebracht und kann nur
dann den höheren Instanzen zugewiesen
werden, wenn die Sache durch andere
Rechrs-Muil dahin gebracht ist.
7.) Wird die Visitation der ersten In-
stanz für ndthig befunden, so geschiebt
solche durch Commissarien der beiden
höhern Gerichte gemeinschaftlich und
aguf Kosten der beiden Seuverains, die
sich auch Über dle durch die Refultate
dtbig werdenden Verfügungen vereini-
igen werden. Die commissarische Un-
tersuchung eines speclellen Falls aber
wird einseitig von demjenigen höhern
Gerlchte, das gerade den Turnus hoat,
oder bei welchem die Sache nach yF. 5
anhängig ist, angeordnet und von dem-
selben über das Resultat entschleden.
Macht jedoch das Resultat eine Nor-
mal= Verordnung oder Aenderung un-
tbig; so haben sich beide hdheren Ge-
richte darüber zu vereinigen, ehe sse
Gültigkeit haben kann.
6.) Die Erkenntnisse und Berfügungen
jeder der höhern Gerichts-Behdrden
ergehen, wie es auch dei Criminal-=
Sachen geschleht, in gemelnschaftlichem
Namen.
19.) In Räcksscht der Familien Angele-
genheiten der Freiherren von Zollen-
abardt und von Gemmingen blelbt
hbei der schon bestehenden provisorl-
schen Uebereinkunft, daß solche als
Eremte und zwar die von Gem-
mingen bel den Württembergischen
tnd die von Zollenhardt bel den
Badenschen höheren Gerichten ihre In-
stanz haben.
10.) Als deitte Instanz ist immer das-
jenige höchste Gericht der besden Sou-
verains das geelgnete, bei welchem die
zweite Instanz war; es geht demnach
die weitere Berufung von dem Gerichis-
bofe in Eßlingen an das Küönlgl. Ober-
Telbunal in Stuttgart, und von dem
Hofgerichte in Mannbeln an das dor-
tige Ober-Hofgericht.
11.) In Ansehung des Revisions-Mittels
wird es ebenso gehalten, wie es bamst
in dem betressenden Staat gegen seine