Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

eine Sache bei derjenlgen boͤhern Be- 
berde, wo sie einmal angebracht ist, 
wenn auch vor der definitiven Erledi- 
hung der Gerichtsbarkeits-Wechsel vor 
sich gehen sollte. 
5) Prozesse bleiben, wie es sich von selbst 
versteht, des Wechsels ungeachtet, bei 
demjenigen Gerichte, wo fle einmal 
anhängig find. 
6.) Das Rechrs-Mittel der Restitution 
wird, so lange der Prozeß noch bei 
dem Untergerichte anhaͤngig ist, auch 
bel demselben angebracht und kann nur 
dann den höheren Instanzen zugewiesen 
werden, wenn die Sache durch andere 
Rechrs-Muil dahin gebracht ist. 
7.) Wird die Visitation der ersten In- 
stanz für ndthig befunden, so geschiebt 
solche durch Commissarien der beiden 
höhern Gerichte gemeinschaftlich und 
aguf Kosten der beiden Seuverains, die 
sich auch Über dle durch die Refultate 
dtbig werdenden Verfügungen vereini- 
igen werden. Die commissarische Un- 
tersuchung eines speclellen Falls aber 
wird einseitig von demjenigen höhern 
Gerlchte, das gerade den Turnus hoat, 
oder bei welchem die Sache nach yF. 5 
anhängig ist, angeordnet und von dem- 
selben über das Resultat entschleden. 
Macht jedoch das Resultat eine Nor- 
mal= Verordnung oder Aenderung un- 
tbig; so haben sich beide hdheren Ge- 
richte darüber zu vereinigen, ehe sse 
Gültigkeit haben kann. 
6.) Die Erkenntnisse und Berfügungen 
jeder der höhern Gerichts-Behdrden 
ergehen, wie es auch dei Criminal-= 
Sachen geschleht, in gemelnschaftlichem 
Namen. 
19.) In Räcksscht der Familien Angele- 
genheiten der Freiherren von Zollen- 
abardt und von Gemmingen blelbt 
hbei der schon bestehenden provisorl- 
schen Uebereinkunft, daß solche als 
Eremte und zwar die von Gem- 
mingen bel den Württembergischen 
tnd die von Zollenhardt bel den 
Badenschen höheren Gerichten ihre In- 
stanz haben. 
10.) Als deitte Instanz ist immer das- 
jenige höchste Gericht der besden Sou- 
verains das geelgnete, bei welchem die 
zweite Instanz war; es geht demnach 
die weitere Berufung von dem Gerichis- 
bofe in Eßlingen an das Küönlgl. Ober- 
Telbunal in Stuttgart, und von dem 
Hofgerichte in Mannbeln an das dor- 
tige Ober-Hofgericht. 
11.) In Ansehung des Revisions-Mittels 
wird es ebenso gehalten, wie es bamst 
in dem betressenden Staat gegen seine
	        
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