Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

sehr  fühlbare  East  ist  nun  den  Gemeinden,
Soltélern,  Gutsbesltzern,  selbst  der  Staats=Kosse
  durch  den  Jaterkalarfonds  abgenommen,
  und  die  Geistlichen  sehen  ihr  Loos  sowohl
  in  Aufbringung  eines  Tischtlrelgebers,
als  auf  den  etwalgen  Unglücksfoll,  da#on
wirklich  Gebrauch  machen  zu  mässen,  sehr
verbessert.  Es  versteht  sich  übrlgens,  daß
diese  Ausgaben  von  den  betreffenden  Gelstlichen,
  wenn  er  zu  Vermögen  kommt,  oder
aus  seiner  Verlassenschaft  ersezt  werden

müssen.

d)  Zu  den  Kosten  der  nothwendigen  aufßerordentlichen
  Vikarien.

Wenn  ein  Pfarrer  für  längere  Zelt  außer
Stand  kommt,  selne  Obllegenhelten  zu  erfällen,
  und  eines  Blkars  nothwendig  bedarf,
auch  das  zu  Haltung  desselben  erforderliche
Einkommen  niche  hat,  und  niche  wobl  versetzt
  werden  kann,  so  wird  ihm  aus  dem
Interkalarfonds  eln  Beltrag  gegeben.

Elnen  besondern  Worthell  gewährt  der
Interkalarfonds  den  Pfarrern  und  Kaplänen,
  welche  wegen  einer  außerordentlichen
Ausgabe  für  ühre  Kirchenstelle  eln  Proolsorium
  ju  übernehmen  haben;  indem  sie
allda  eben  so  lelcht  das  Anlehen  bekommen,
als  die  thellweise  Abzahlung  machen  könneu.



820

IV.  Verwaltung  und  Rechnungs-Ablegung.


Der  betreffende  Landkapltels-Kammere
führe  über  jede  erledlgte  Kirchenstelle  unter
der  Controle  des  Dekans  dle  Verwahung,
tpells  nach  den  ergangenen  besonderen  Veschrifeen
  vom  24.  November  1810,  26.  debruar,
  30.  März  und  4.  Aprll  13:1,  #.
Januar  und  20.  Juni  1312,  1.  und  22.
Aprll  1813,  13.  April  1815,  0.  JanunB,
23.  Februar  und  9.  August  1816,  19.38
bruar  1319,  15.  Januar  und  11.  Ar#u
182o,  thells  nach  den  JInstruktionen,  welce
von  den  Kirchenpfrändnern,  auch  von  den
Stiftungs-Pflegern  zu  beobachten  slnd.  Ri
dem  Ende  des  Rechnungs  jahrd.  schidt  de
Kammerer  die  Rechnung  same  Beleg#
durch  das  Dekanat  an  den  kothollschen  Kuchenrath
  elm.  Sier  wird  ste  von  dem  amgestellten
  Reolsor  geprüft,  und  vom  Collegb
abgehrer.  Mie  dem  Abbör=  Negeß  erzt
kusleich  die  vom  Neolsor  gemachte  Vertbeilung
  des  Hfründ,  Elnkommene  (Dekoratlon,
  Abkurung)  zwischen  dem  obgekem,
menen  Kirchenpfruͤndner,  dem  Deknn  (l
oben)  dem  Interkalarfonds,  und  dem  nach
folgenden  Kirchenpfründner,  nach  Taze-,
Erglebt  sich  keln  Aastand,  so  wird  dle  Ab
kurung  vom  Lvandkapliels=  Kommerer  ur
kundlich  vollzogen,  und  die  zum  Interkle

—