Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Amtsvorsteber,  welche  außer  den  auf  Rechnung
  der  Brand-Verslcherungs-Kasse  jedem
  Oberamte  zugeschickten  Exemplarlen
noch  weitere  zu  Verbreltung  unter  die  Orts-991



temeinden  zu  erhalten  wönschen,  das  gebundene
  Exemplar  um  den  Prels  von  15  kr.
bei  dem  Verfasser  ablangen  kbanen.
Stuttgart,  den  2f0.  December  1871.
Schmidllin.

:I  Des  Khalgl.  evongellschen  Consflstorlum.
Die  Schul=  Provisorate  betreffend.

Simtlichen  Dekanaten  wird  hlemit  oufgegeben,
  lunerhalb  zehn  Tagen  an  dle  unterzelchnete
  Stelle  zu  berlchten,  welche  Proolsorate
  in  ihren  Didcesen  noch  unbesegzt
sind.  Auch  wird  denselben  bemerk,  in  Zukunft
  in  den  Berichten  zu  den  Gesüchen  der
Proolsoren  um  Wersetzung  auedrücklich  anzugeben,
  ob  sle  ihre  Stelle,  wofern  deren
Besetzung  ihrer  Befugniß  unterliegt,  selbst
mit  elnem  tauglichen  Subjekt  zu  ersetzen
Gilsen,  oder  deren  Wliederbesetzung  von  dem

Conslstorinm  erwarten.  In  denjenigen  Füällen
  aber,  In  welchen  die  unterzeichnete  Stelle
sich  veranlaße  stehe,  einen  Provisor  von  Amts
wegen  innerhalb  eines  Quartals  auf  eine
andere  Stelle  zu  versetzen  oder  zu  berufen,
wird  jedesmal,  um  in  der  Schule  keinen
Stlllstand  herbelzuführen,  ein  Stellvertreter
desselben  von  dem  Conslsterium  soglelch  ab-Leordnet
  werden.
Sdtuttgart  den  11.  December  1851.
Wächter.

5.  Des  Köhulgl.  Medielnal,  Celleglume.

1.

Von  dem  Konlgl.  Medicinal--Collegium

ist  der  Doctor  meiicinae  et  chirurgiae  Peter

Anton  Wenz,  von  Mergentheim,  nach  erstandener

  Prüfung  in  der  Medlein,  höheren.

Cbirurgle  und  Geburtehälfe,  zur  Ausübung
dieser  Wissenschaften  ermächiigt  werden.

Stuttgart  den  #4.  Derember  1611.

2.

Von  dem  Konigl.  Medicinal-Colleglum
ist  dem  in  Stuttgart  praktizirenden  Arzt
Dr.  Leopold  Ferdinand  Hardegg,  von
Ludwigeburg,  nach  erstandener  Präfung  in
der  hbheren  Chlrurgle  und  Geburishülfe,  die
Erlaubniß  zur  Ausübung  dieser  Wissenschaften
  ertheilt  worden.

Stutigart  den  15.  Detemkber  1821.

Massenbach.