Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

220  Anhang.  Anlage  Nr.  7.

8  7.*)  Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Verlobten  vor
dem  Beamten  persönlich  und  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  erklären,  die
Ehe  miteinander  eingehen  zu  wollen.  Der  Beamte  muß  zur  Entgegennahme
  bereit  sein.

Die  Erklärungen  können  nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  abgegeben  werden.

§  7a.  Der  Beamte  soll  bei  der  Eheschließung  in  Gegenwart  von
zwei  Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und  nacheinander  die  Frage
richten,  ob  sie  die  Ehe  miteinander  eingehen  wollen,  und,  nachdem  die
Verlobten  die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,  daß  sie  kraft  dieses  Gesetzes
  nunmehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  seien.

Als  Zeugen  sollen  Personen,  die  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für
verlustig  erklärt  sind,  während  der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung
der  Ehrenrechte  erfolgt  ist,  sowie  Minderjährige  nicht  zugezogen  werden.
Personen,  die  mit  einem  der  Verlobten,  mit  dem  Beamten  oder  miteinander
  verwandt  sind,  dürfen  als  Zeugen  zugezogen  werden.

§  8.  Als  zur  Eheschließung  ermächtigter  Beamter  (8§  1)  gilt  auch
derjenige,  welcher,  ohne  ein  Beamter  zu  sein,  das  Amt  eines  solchen
öffentlich  ausübt,  es  sei  denn,  daß  die  Verlobten  den  Mangel  der  amtlichen
  Befugnis  bei  der  Eheschließung  kennen.

8  Sa.  Eine  Ehe,  die  vor  einem  zur  Eheschließung  ermächtigten
Beamten  (8§  1)  oder  vor  einer  im  §  8  einem  solchen  Beamten  gleichgestellten
  Person  geschlossen  wird,  ist  wegen  Formmangels  nur  dann
nichtig,  wenn  bei  der  Eheschließung  die  im  §  7  vorgeschriebene  Form
nicht  beobachtet  worden  ist.

Ist  die  Ehe  in  das  Heiratsregister  eingetragen  worden  und  haben
die  Ehegatten  nach  der  Eheschließung  zehn  Jahre  oder,  falls  einer  von
ihnen  vorher  gestorben  ist,  bis  zu  dessen  Tode,  jedoch  mindestens  drei
Jahre  als  Ehegatten  miteinander  gelebt,  so  ist  die  Ehe  als  von  Anfang
an  gültig  anzusehen.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn
bei  dem  Ablaufe  der  zehn  Jahre  oder  zur  Zeit  des  Todes  des  einen  Ehegatten
  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  ist.

§  9.5“)  Die  über  die  geschlossene  Ehe  in  die  Register  einzutragende
Urkunde  (Heiratsurkunde)  soll  enthalten:
1.  Vor=  und  Familiennamen,  Staatsangehörigkeit,  Alter,  Stand
oder  Gewerbe,  Geburts=  und  Wohnort  der  die  Ehe  eingehenden
Personen;

 

2)  Über  das  Verfahren,  wenn  auf  Grund  des  Aufgebots  gegen  die  beabsichtigte
  Eheschließung  Einwendungen  erhoben  werden,  vgl.  §  12  der  Instr.
*)  Vgl.  das  Protokollformular  im  §  12  der  Instr.