Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

5.) Die Belohnung der Uebersetzer wird 
für jeden einzelnen Fall nach Billigkei 
und dem Umfang des Geschäfts ange- 
messen festgesetzt, und durch die Kanz- 
lel-Direktlon des Khnigl. Justiz-Mi- 
nisterium elngezogen werden. 
S#ruttgert, den 50. Januar 182. 
Maucler. 
B.) Der Departements des Innern und des Krieges: 
der Ministerien des Innern und des Krieges. 
Verorduung, die von den Einstehern zu hinterlegende Caution betressend. 
Seine Könlgliche Majestät haben 
durch allerhbchste Entschließung vom 8. Au- 
gust 1821 zu bestimmen geruht: 
Daß die nach Akct. 35 des Rekruttrungs- 
Gesetzes von den Elnstehern vor ihrer An- 
nahme zu hinterlegende Cautionssumme bel 
keiner andern Amtspflege, als bei der des 
Oberamts, welchem der Einsteller angehdre, 
binterlegt werden solle, auch daß der Ober= 
amtmann, sobald er von der Annahme des 
Einstehers Kenntniß erhält, nicht nur den 
Amtspfleger zur Einlieferung der bel ihm 
binterlegten Cautionssumme anzuwelsen, 
sondern auch sich bei eigener Verantwortung 
zu oergewissern babe, daß dleser Anweisang 
Genäge geleistet worden sey. 
Welches zur Nachachtung Hledurch be- 
kannt gemacht wird. 
Stungart den 1. Februar 15:2. 
Schmidlin. Frangquemont. 
C.) Des Departements des Innern: 
Des Kkhnigl. Medleinal-Collegiums. 
Von dem Khnigl. Medieinal-Collesium 
ist dem Dockor meldicinac et chirurgise 
Wilhelm Leube, von Ulm, nach erstan- 
dener Präfung in der Medleln, pbheren 
Chirurgle und Geburtshälfe, dle Erlaubulß 
zur Ausüäbung dieser Wissenschaften erthellt 
worden. 
Stuttgart den 6. Februar 182;. 
Massenbach.
	        
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