Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

wird das Loos durch Andere gezogen, und 
von Jedem, der es unterleͤßt, die Besreiung 
von der Aushebung, die ihm zu Statten 
kommt, entweder selbst oder durch Andere 
bei seinem Oberamt anzuführen, wird vor- 
erst angenommen, daß er keine Befrelung 
anzusprechen habe. 
Da nun die vorläusige Prüfung der 
Befrelungsgrände den Zweck pat, die Mi- 
litärpflichtigen über das, was Uhnen zu be- 
welsen obliegt, zu belehren, so haben die 
Richterschelnenden sich selbst zuzuschreiben, 
wenn sie, aus Mangel an dleser Belehrung, 
sich an dem ihnen obliegenden Bewelse 
versäumen wärden. 
Stuttgeart den 14. Jannar 18232. 
Kapff. 
  
Dienst = Erledigungen. 
Dle erledlgte Mfarrei Gronau, Dilcese 
Marbach, enthält roo Seelen, wovon 636 
in drel Wellern, deren keines eine Kirche, 
zwei aber eigene Schulen haben, wohnen. 
Nach einem mit der Pfarr-Gemeinde ab- 
schlossenem Vergleich bestehet die Helz Be- 
soldung noch in oler Klaftern buchenen und 
zwei Klaftern gemischten Brennholzes und 
50% Stück-Reisach (beides in dem gesetzli- 
chen Maß)) und die Gemeinde übernimmt 
die Haltung des Faselviehes gegen Ueber- 
lassung der dazu bestimmten Güter, se daß 
das Einkommen der Pfarrel nur noch in 
75) fl. nach Etats-Prelsen bestehet. Die 
ewerber werden aufgefordert, binnen oler 
Weochen ihre Birtschriften elnzugeben, zu- 
gleich aber darauf aufmerksam gemache, daß 
die vor dem Vergleilch Eingekommenen 
ohne ousdräckliche Erklärung daß sie auf 
dem Gesuch beharren, nicht berürckslchtiget 
werde kdunen. 
Den 30. v. M. ist der pensionirte Major 
v. Dillen zu Ellwangen gestorben.
	        
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