Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

133:  allgemein  in  Wirkung  zu  setzen,  auf
welchen  Termin  daher  alle  auf  andere  Stellen
  versetzten  Diener  dleselben  anzutreten,
bis  dahin  aber  ihre  bisherigen  Dienst-Verreichtungen
  fortzusetzen  haben.
s.  10.
Transitorische  Verfügung.

Dlejenigen  Diener,  deren  bieberige  Seellen
  aufgehhrt  haben,  und  die  deswegen

vorläufig  bei  geringeren  Stellen  verwendet
werden,  bleiben  im  Genusse  ihres  bisherigen
  Rangs  und  Geha'ts,  mit  der  Zuslcherung,
  doß  man  den  Bedacht  darauf  nehmen
  wird,  sle  nach  dem  Grade  ihrer  Brauchbarkeit
  sobald  als  möglich  wleder  auf  hühere
  Stellen  vorrücken  zu  lassen.

Stuttgart,  den  2  1.  Jannar  1843.
Weckherlin.