133: allgemein in Wirkung zu setzen, auf
welchen Termin daher alle auf andere Stellen
versetzten Diener dleselben anzutreten,
bis dahin aber ihre bisherigen Dienst-Verreichtungen
fortzusetzen haben.
s. 10.
Transitorische Verfügung.
Dlejenigen Diener, deren bieberige Seellen
aufgehhrt haben, und die deswegen
vorläufig bei geringeren Stellen verwendet
werden, bleiben im Genusse ihres bisherigen
Rangs und Geha'ts, mit der Zuslcherung,
doß man den Bedacht darauf nehmen
wird, sle nach dem Grade ihrer Brauchbarkeit
sobald als möglich wleder auf hühere
Stellen vorrücken zu lassen.
Stuttgart, den 2 1. Jannar 1843.
Weckherlin.